Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 11
Berufspraktische Studien

(1) Die berufspraktischen Studien werden im Ausbildungsarchiv und den von diesem bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Dabei sind fachbezogene Schwerpunkte des Ausbildungsarchivs zu berücksichtigen. Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studien sind mit denen der Fachstudien abzustimmen.

(2) Während der berufspraktischen Studien soll die Staatsarchivreferendarin oder der Staatsarchivreferendar in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und Verfahren sowie in die Leitung eines öffentlichen Archivs eingeführt werden.

(3) Die Staatsarchivreferendarin oder der Staatsarchivreferendar soll während der berufspraktischen Studienzeiten grundlegende Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben

1. in der Anwendung geeigneter Methoden der Überlieferungsbildung und in der Erschließung von Archivgut,

2. in der Anwendung und im Einsatz moderner Archivtechniken,

3. in Fragen der Nutzung und Bereitstellung von Archivgut und

4. in der Anwendung der Instrumentarien eines modernen Organisations- und Archivmanagements.

(4) Die berufspraktischen Studien gliedern sich in Module und umfassen folgende Gebiete:

1. Archivfachliche Beratung und Bewertung von Archivgut,

2. Archivalische Quellenkunde,

3. Sicherung und Erschließung von Archivgut,

4. Bereitstellung und Vermittlung von Archivgut und

5. Archivmanagement und Archivrecht.

(5) Während der berufspraktischen Studien sind vier Module zu absolvieren. Die berufspraktischen Studien umfassen insgesamt 40 ECTS-Punkte.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 638).