Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Transferphase

(1) Die Transferphase ist ein eigenständiges Modul und umfasst 15 ECTS-Punkte. Sie findet nach den Fachstudien als dreimonatiges gemeinsames Projekt des Ausbildungsarchivs und der Archivschule Marburg statt. Sie wird von der Projektleitung im Ausbildungsarchiv und von einer Dozentin oder einem Dozenten der Archivschule Marburg betreut.

(2) In der Transferphase soll die Staatsarchivreferendarin oder der Staatsarchivreferendar nachweisen, dass sie oder er praxisrelevante Fragestellungen aus den Inhalten der Fachstudien selbständig nach archivwissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann. Die Ergebnisse werden in der Transferarbeit dargestellt.

(3) Das Thema der Transferarbeit wird auf Vorschlag der Staatsarchivreferendarin oder des Staatsarchivreferendars vom Ausbildungsarchiv im Einvernehmen mit der Archivschule Marburg bestimmt und spätestens zum 1. Oktober eines Jahres der Archivschule  mitgeteilt. Eine Eingrenzung der Fragestellung ist bis einen Monat nach Beginn der Transferphase möglich. Über die endgültige Aufgabenstellung wird die Archivschule Marburg unverzüglich informiert.

(4) Die Transferarbeit ist fristgerecht beim Ausbildungsarchiv und bei der Archivschule Marburg einzureichen.

(5) Die Transferarbeit ist von einem Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg und der Projektleitung in dem Ausbildungsarchiv unabhängig voneinander zu begutachten und zu bewerten. Die abschließende Punktzahl wird von der Leitung der Archivschule Marburg als Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses durch Bildung des arithmetischen Mittels festgesetzt. Die Note der Transferarbeit ist der Staatsarchivreferendarin oder dem Staatsarchivreferendar mit der Einladung zur Abschlussprüfung mitzuteilen. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.

Teil 3

Archivarische Staatsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 638).