Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Allgemeine Belegungsgrundsätze

(1) Die Medienkommission der LfM trifft die notwendigen Feststellungen und Entscheidungen bei der Kabelbelegung nach Maßgabe der §§ 14, 18, 19, 20 LMG NRW und dieser Satzung.

(2) Dabei sind insbesondere folgende Maßgaben zu berücksichtigen:

1. Die für Nordrhein-Westfalen gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme sind vorrangig einzuspeisen. Gleiches gilt für die lokalen Hörfunkfunkprogramme und Hochschulsendungen in deren jeweiligem Verbreitungsgebiet.

2. Reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht für die Verbreitung und Weiterverbreitung aller weiteren Rundfunkprogramme aus, die darin eingespeist werden sollen, ist für höchstens 17 Kanäle die Vorrangentscheidung nach § 18 Abs. 2 bis Absatz 7 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 bis Absatz 4 LMG NRW zu treffen. Dabei berücksichtigt die LfM die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt). Hierbei trägt sie auch dem Gedanken der Anreizregulierung Rechnung. Die LfM kann unter Berücksichtigung der Angebotslage Kategorien bilden, die im Sinne eines vielfältigen Gesamtangebots bei der Vorrangentscheidung Berücksichtigung finden sollen. Sie kann unter Vielfaltsgesichtspunkten eine Gewichtung der einzelnen Angebotskategorien vornehmen, um die Verteilung der zur Verfügung stehenden Kapazitäten auf die Angebotskategorien festzulegen. Hierbei beziehungsweise bei der Gewichtung innerhalb der Angebotskategorien kann sie beispielsweise mit einbeziehen, ob sich Angebote erhöhten programmlichen Anforderungen unterwerfen und in der Refinanzierbarkeit entsprechend eingeschränkt sind oder in erhöhtem Maße barrierefreie Anteile enthalten. Darüber hinaus können zum Beispiel Gesichtspunkte journalistischer Infrastruktur, wie beispielsweise besonderes Engagement bei der Aus- und Fortbildung des redaktionellen Personals oder das Festlegen publizistischer Qualitätsziele und -standards, Berücksichtigung finden. Bei der Vielfaltsabwägung wird berücksichtigt, ob ein für die Zuweisungsdauer verbindliches Konzept zur Realisierung der vorgenannten Gesichtspunkte vorgelegt wird.

3. Bis zu zwei der nach Nummer 2 Satz 1 zu belegenden Kanäle sind mit lokalen oder regionalen Fernsehprogrammen zu belegen, die im Geltungsbereich des LMG NRW zugelassen sind. Die Entscheidung über die Anzahl der Kanäle nach Satz 1 und die Auswahl des Programms ist nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 bis Absatz 4 LMG NRW in Verbindung mit Nummer 2 zu treffen.

4. In den an das Ausland angrenzenden Gebieten soll einer der nach Nummer 2 Satz 1 zu belegenden Kanäle mit einem Programm belegt werden, das im angrenzenden Ausland verbreitet wird und einen inhaltlichen Bezug zu diesem aufweist.

5. Mindestens ein Kanal der nach Nummer 2 Satz 1 zu belegenden Kanäle ist mit direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf, die Miete oder Pacht von Waren oder Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen zu belegen.

6. Es kann bestimmt werden, dass von den nach Nummer 2 Satz 1 zu belegenden Kanälen bis zu zwei fremdsprachige Programme, die für ausländische Bürgerinnen und Bürger bestimmt sind, in solche Kabelanlagen unter Beachtung der Grundsätze nach § 14 Absatz 2 bis Absatz 4 LMG NRW in Verbindung mit Nummer 2 eingespeist werden, in deren Verbreitungsgebiet diese Bürgerinnen und Bürger einen bedeutenden Anteil an der Bevölkerung stellen.

7. Ein Kanal kann zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel für mehrere Programme zugeteilt werden, solange und soweit dadurch den in § 18 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 bis 4, § 18 Absatz 3 bis Absatz 8 LMG NRW genannten Kriterien eher entsprochen werden kann.

8. Im Rahmen der Vorrangentscheidung ist auch festzulegen, welche Kanäle für die Belegung nach Nummer 2 Satz 1 zur Verfügung stehen.

(3) Bei den Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 ist auch die Akzeptanz der Rundfunkprogramme und vergleichbaren Telemedien bei den an der Kabelanlage angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu berücksichtigen.

(4) Für die nach Absatz 1 und Absatz 2 zu treffenden Feststellungen und Entscheidungen sind die Programmveranstalter und/oder Anbieter von vergleichbaren Telemedien verpflichtet, der LfM die hierzu verfügbaren Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dabei sind alle Angaben zur Programmvielfalt und Anbietervielfalt zu machen, die für die Beurteilung nach den Gesichtspunkten des § 14 Absatz 2 bis Absatz 4 LMG NRW in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 erforderlich sind. Sofern die LfM für diese Angaben einen gesonderten Fragebogen vorhält, ist dieser Fragebogen zu verwenden. Anbieter von Telemedien erhalten darüber hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme, inwieweit das Telemedium zur Angebots- und Anbietervielfalt beitragen kann. Soweit Veranstalter und/oder Anbieter von Telemedien nationale Nutzungsdaten, die anerkannten methodischen Standards entsprechen, erheben lassen, sind diese, bezogen auf Nordrhein-Westfalen, vorzulegen. Gleiches gilt, wenn Veranstalter und/oder Anbieter von Telemedien Nutzungsdaten für Nordrhein-Westfalen, die den genannten Standards entsprechen, erheben lassen.

(5) Die Entscheidung über die Belegung der verbleibenden Kanäle mit Rundfunkprogrammen und/oder vergleichbaren Telemedien trifft der Kabelanlagenbetreiber nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. § 20 Absatz 3 und 4 LMG NRW gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Juli 2017 (GV. NRW. S. 683).