Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Verfahren

(1) Die LfM entscheidet im Benehmen mit den Kabelanlagenbetreibern über die technische Belegung der Kabelkanäle nach § 18 Absatz 1 bis Absatz 7 LMG NRW und nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme stellt sie das Benehmen mit dem WDR, dem ZDF oder dem Deutschlandradio her.

(3) Die LfM setzt für Veranstalter, deren Programm aufgrund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr in eine Kabelanlage eingespeist werden kann, Übergangsfristen für den Vollzug der Rangfolgeentscheidung fest. Die Übergangsfrist beträgt im Regelfall sechs Monate. Hiervon kann insbesondere abgewichen werden, wenn dem Veranstalter eine kürzere Fristsetzung wirtschaftlich zumutbar ist. §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, finden keine Anwendung. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile, die Veranstaltern und Kabelanlagenbetreibern durch eine Rangfolgeentscheidung und deren Vollzug entstehen, findet nicht statt.

(4) Die Rangfolgeentscheidung mit der Kanalzuweisung wird sowohl dem Kabelanlagenbetreiber als auch den betroffenen Programmveranstaltern und/oder Anbietern von Mediendiensten per Bescheid mitgeteilt.

(5) Die LfM überprüft ihre Rangfolgeentscheidung für die Belegung von Kabelanlagen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 24 Monate.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Juli 2017 (GV. NRW. S. 683).