Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 16 (Fn 8)
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verbandsrates

(1) Der Verbandsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Für das Land Nordrhein-Westfalen entsendet der zuständige Fachminister ein Mitglied des Verbandsrates. Weitere vierzehn Mitglieder des Verbandsrates werden von der Verbandsversammlung gewählt. Zunächst entfallen auf die

1.

Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung sowie andere Wasserentnehmer)

1 Mitglied,

2.

Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden)

2 Mitglieder,

3.

Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Kreise)

1 Mitglied,

4.

Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (Bergwerke)

1 Mitglied,

5.

Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 (gewerbliche Unternehmen, Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen)

1 Mitglied,

6.

Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer des Verbandes

5 Mitglieder.

Die verbleibenden drei Sitze im Verbandsrat verteilen sich nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die Mitgliedergruppen gemäß Satz 4 Nrn. 1 bis 5. Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kreise, Städte und Gemeinden gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Grundlage ist das Beitragsverhältnis, das sich für diese Mitgliedergruppen aus den durchschnittlichen Beitragsleistungen der letzten drei Jahre vor Bildung des Verbandsrates ergibt; § 12 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 7 gelten entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Verbandsrates nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 6 werden von der Verbandsversammlung aus je einem Vorschlag des Personalrates des Verbandes gemäß Satz 2 Nrn. 1 und 2 gewählt. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Verbandsrates enthalten, und zwar für:

1. drei Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband stehen;

2. zwei weitere Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die nicht Beschäftigte des Verbandes sind. Diesem Wahlgang des Personalrates werden Vorschläge der im Verband vertretenen Gewerkschaften zugrundegelegt.

Die Wahl ist eine Personenwahl. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Mitglied des Verbandsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Verbandsversammlung ist. Im übrigen gilt § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) In der Satzung kann bestimmt werden, daß für jedes Mitglied des Verbandsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied des Verbandsrates berufen oder gewählt wird.

(5) Der Verbandsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Gehört die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 an; ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 zu stellen. Gehört die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 zu stellen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Verbandsrates auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, ist gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Amtszeit des Verbandsrates beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Verbandsrat gebildet ist. Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. Im übrigen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.

(7) Die Verbandsversammlung kann die von ihr gewählten Mitglieder des Verbandsrates und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wegen grober Verletzung der ihnen dem Verband gegenüber obliegenden Pflichten abwählen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Delegierten. In derselben Sitzung ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Die Berufung des Mitgliedes im Verbandsrat gemäß Absatz 1 Satz 2 sowie dessen Stellvertreter kann ebenfalls bei grober Pflichtverletzung widerrufen werden; eine Ersatzberufung ist innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 162, geändert durch Art. 3 d. Änd. ErftVG v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62), Art. 7 d. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248), Artikel 94 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 23 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 140 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 26 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 6 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012; Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; Artikel 30 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, Überschrift des Sechsten Teils, Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 29, § 34, § 36, § 38 und Artikel 2 zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 3

§ 22 und § 39 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 4

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 26 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 5

Bek. v. 4. 11. 1968/SGV. NW. 77.

Fn 6

§ 41 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.

Fn 7

§ 32 geändert durch Artikel 94 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 8

§ 16 geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 9

§ 21 Abs. 1 geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 10

§ 23 geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 11

§ 22 a eingefügt durch Art. 7 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995, neu gefasst als § 22a durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 12

§ 37 geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 13

§ 35 Abs. 2 geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 14

§ 15 und § 18 zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 15

§ 7 Absatz 5 und § 33 Absatz 1 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.