Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Übergabepunkt
(Zu § 2 NiersVG)

(1) Die Mitglieder, die Abwasser ableiten, haben dies dem Verband an einem Punkt zur Abwasserbehandlung (Übergabepunkt I) zu übergeben, an dem eine Kläranlage für diese Mitglieder nach dem Stand der Technik auf hierfür geeignetem Gelände zweckmäßigerweise errichtet oder erweitert werden könnte und das Abwasser mit ausreichender Höhe in ein hierfür geeignetes Gewässer unmittelbar abgeleitet werden kann.
Die Mitglieder, die Abwasser aus mischkanalisierten Gebieten ableiten, haben dies dem Verband an Punkten zur Niederschlagswasserbehandlung (Übergabepunkt II) zu übergeben, an denen der Verband eine Niederschlagswasserbehandlungsanlage (NWBA) für diese Mitglieder nach dem Stand der Technik auf hierfür geeignetem Gelände zweckmäßigerweise errichtet oder erweitert und das Abwasser mit ausreichender Höhe in ein hierfür geeignetes Gewässer unmittelbar abgeleitet werden kann. Wenn sich die NWBA nicht im örtlichen und verfahrenstechnischen Zusammenhang mit einer Kläranlage befindet oder das Abwasser nicht unmittelbar eingeleitet werden kann, übergibt der Verband das Abwasser wieder an die Gemeinde zur Fortleitung.
Sofern das Abwasser aus mischkanalisierten Gebieten in dazu bestimmten Sonderbauwerken zurückzuhalten ist, haben die Mitglieder dem Verband dieses Abwasser an Stellen zur Rückhaltung zu übergeben, an denen der Verband ein Rückhaltevolumen für diese Mitglieder zweckmäßigerweise vorhält (Übergabepunkt III). Wenn die Sonderbauwerke im örtlichen Zusammenhang mit Anlagen nach Unterabsatz 1 oder 2 errichtet sind, fällt der Übergabepunkt III mit den Übergabepunkten I bzw. II zusammen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 entsprechend.

(2) In Gebieten, aus denen dem Einzugsgebiet Wasser zugeführt wird, hat der Niersverband nur die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 NiersVG.

(3) Soweit Abwasser in außerhalb des Verbandsgebietes gelegene Anlagen öffentlich-rechtlicher Träger abfließt oder ihnen zugeführt und dort behandelt wird, ist der Niersverband von den Aufgaben gemäß § 2 NiersVG freigestellt.

(4) Soweit und solange Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 NiersVG der neben dem Niersverband in dessen Verbandsgebiet tätigen Wasser- und Bodenverbände sich mit den Aufgaben des Niersverbandes überschneiden, ist dieser von der Aufgabenerfüllung freigestellt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 978, ber. S. 1070, geändert durch Satzung v. 19.12.1996 (GV. NW. 1997 S. 20), 18.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 199), 15.1.2001 (GV. NRW. S. 37), 13.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 3.7.2003 (GV. NRW. S. 604), in Kraft getreten am 25. Oktober 2003, 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 24), in Kraft getreten am 5. Februar 2005; 26.1.2006 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. März 2006; 15.12.2006 (GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten zum 1. Januar 2007; 14.12.2007 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; 12.12.2008 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; SatzÄnd. vom 11.12.2009 (GV. NRW. 2010 S. 23), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009; SatzÄnd. vom 13.12.2012 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Satzung vom 8. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 121, ber. S. 227), in Kraft getreten am 11. Februar 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 77.

Fn 3

hierzu gehören im Sinne dieser Satzung u. a. auch Krankenhäuser, militärische Anlagen, Bundesbahn- und Bundespostanlagen.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 25. November 1994.