Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Sitzungen der Verbandsversammlung
(Zu § 15 NiersVG)

(1) Die Sitzungstermine der Verbandsversammlung sowie der Sitzungsort werden unter Angabe der Tagesordnung im Amtsblatt des Kreises Viersen bekannt gemacht. Unabhängig davon werden die Delegierten schriftlich geladen.

(2) Gegenstände, die sich zur öffentlichen Beratung nicht eignen, sind in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. Für die Beschlußfassung über diesen Antrag gilt § 15 Abs. 6 NiersVG.

(3) Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur dann beschlossen werden, wenn mehr als 2/3 aller Delegierten vertreten ist und keiner widerspricht. Über die Satzung und ihre Änderungen, die Veranlagungsrichtlinien und ihre Änderungen, die Feststellung des Haushaltsplanes und seiner Änderungen sowie die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates darf ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht beschlossen werden. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer einfachen Mehrheit gemäß § 15 Abs. 6 NiersVG.

(4) Die Delegierten können sich in der Verbandsversammlung nicht vertreten lassen.

(5) Die Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsversammlung sollen den Mitgliedern, den Delegierten, den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verbandsrates, der Aufsichtsbehörde, den Vertreterinnen und Vertretern nach § 15 Abs. 8 NiersVG sowie dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen zugeleitet werden.

(6) Beschlüsse der Verbandsversammlung sind in ein Beschlußbuch aufzunehmen. Aufgehobene geänderte und ergänzte Beschlüsse sind entsprechend zu kennzeichnen.

(7) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Konstituierung der neuen Verbandsversammlung, die alle 5 Jahre erfolgt (§ 13 Abs. 4 NiersVG).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 978, ber. S. 1070, geändert durch Satzung v. 19.12.1996 (GV. NW. 1997 S. 20), 18.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 199), 15.1.2001 (GV. NRW. S. 37), 13.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 3.7.2003 (GV. NRW. S. 604), in Kraft getreten am 25. Oktober 2003, 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 24), in Kraft getreten am 5. Februar 2005; 26.1.2006 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. März 2006; 15.12.2006 (GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten zum 1. Januar 2007; 14.12.2007 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; 12.12.2008 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; SatzÄnd. vom 11.12.2009 (GV. NRW. 2010 S. 23), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009; SatzÄnd. vom 13.12.2012 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Satzung vom 8. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 121, ber. S. 227), in Kraft getreten am 11. Februar 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 77.

Fn 3

hierzu gehören im Sinne dieser Satzung u. a. auch Krankenhäuser, militärische Anlagen, Bundesbahn- und Bundespostanlagen.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 25. November 1994.