Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Wahl der Mitglieder des Verbandsrates
(Zu § 16 NiersVG)

(1) Drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verbandsrates teilt der Vorstand den Mitgliedergruppen mit, wieviele Mitglieder jeweils auf die einzelnen Mitgliedergruppen gemäß § 16 Abs. 1 NiersVG entfallen. Die Mitglieder können der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates bis 4 Wochen vor der Sitzung der Verbandsversammlung schriftlich Vorschläge für die nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 NiersVG in den Verbandsrat zu wählenden Mitglieder unterbreiten. Die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates erfolgt jeweils für die Mitglieder nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 NiersVG. Gleiches gilt für die Wahl der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 NiersVG. Werden bei den Mitgliedergruppen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 NiersVG mehr Wahlvorschläge für die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung gemacht als auf sie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 NiersVG entfallen, findet für die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung und für die Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft eine getrennte Wahl statt.

(2) Die Mitglieder des Verbandsrates werden bei allseitiger Zustimmung durch Handzeichen mittels einer Stimmkarte, sonst durch Stimmzettel gewählt. Findet eine Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln statt, können auf diesem so viele Personen angekreuzt werden, wie Mitglieder zu wählen sind.

(3) Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Personen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Bei einer Ersatzwahl (§ 16 Abs. 7 Satz 3 NiersVG) gelten die Absätze 1-3 entsprechend.

(5) Für jedes Mitglied des Verbandsrates wird in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied gewählt, von dem es im Falle der Verhinderung vertreten wird (§ 18 Abs. 3 Satz 2 NiersVG). Die Vertretung ist personengebunden und nur möglich, wenn das Mitglied des Verbandsrates verhindert ist.

(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verbandsrates sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, über personenbezogene Belange, über Beitragsangelegenheiten und Vergaben sowie über Abstimmungsverhältnisse Verschwiegenheit zu wahren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 978, ber. S. 1070, geändert durch Satzung v. 19.12.1996 (GV. NW. 1997 S. 20), 18.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 199), 15.1.2001 (GV. NRW. S. 37), 13.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 3.7.2003 (GV. NRW. S. 604), in Kraft getreten am 25. Oktober 2003, 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 24), in Kraft getreten am 5. Februar 2005; 26.1.2006 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. März 2006; 15.12.2006 (GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten zum 1. Januar 2007; 14.12.2007 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; 12.12.2008 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; SatzÄnd. vom 11.12.2009 (GV. NRW. 2010 S. 23), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009; SatzÄnd. vom 13.12.2012 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Satzung vom 8. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 121, ber. S. 227), in Kraft getreten am 11. Februar 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 77.

Fn 3

hierzu gehören im Sinne dieser Satzung u. a. auch Krankenhäuser, militärische Anlagen, Bundesbahn- und Bundespostanlagen.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 25. November 1994.