Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2 NiersVG)

(1) Für die Aufwendungen des Niersverbandes zur Gewässerunterhaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 NiersVG (§§ 90, 91 LWG) werden zunächst die Erschwerer und danach für die verbleibenden, nicht durch Finanzierungshilfen gedeckten Kosten (§ 92 LWG) die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NiersVG (Städte und Gemeinden) im Verhältnis der nach Abflußbeiwerten für unbebaute Flächen und für bebaute Flächen gewichteten Größe der Gemeindegebiete innerhalb des Einzugsgebiets der Niers und des Nierskanals zu den Verbandsbeiträgen herangezogen; diese Beiwerte betragen für

unbebaute Flächen

0,04

bebaute Flächen

0,5.

(2) Für die Errechnung des Verhältnisses zwischen bebauten und unbebauten Gemeindeflächen wird der Anteil der bebauten Fläche der Gemeinde auf der Grundlage einer mittleren Wohndichte von 60 Einwohnern je Hektar ermittelt. Die unbebaute Fläche errechnet sich aus der amtlichen Gemeindefläche innerhalb des Einzugsgebiets der Niers und des Nierskanals unter Abzug der vorher ermittelten bebauten Flächen. Stichtag für die Ermittlung der Einwohnerzahl der Gemeinde ist der 30. Juni des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres, Grundlage für die Berechnung ist die Statistik des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen. Soweit darin ortsansässige Streitkräfte und Inhaber zweiter Wohnsitze nicht erfaßt sind, werden sie zur Wohnbevölkerung hinzugerechnet.

(3) Als Erschwernis im Sinne des Absatzes 1 gelten Anlagen im Sinne des § 99 LWG und die Einleitung von Abwasser einschließlich seiner mittelbaren Zuführung mittels Kanalisation in die oberirdischen Gewässer. Bei der Berechnung des Gesamtaufwandes für Erschwernis durch die Einleitung von gereinigtem Abwasser ist der zusätzlich verursachte Unterhaltungsaufwand maßgebend.

(4) Bei der Berechnung des Anteils für die Erschwernisse durch Anlagen sind Art und Ausmaß der Anlage, die sich auf die Gewässerunterhaltung erschwerend auswirken, maßgebend. Die Aufwendungen des Niersverbandes durch Anlagen sind von den Eigentümern der Anlagen aufzubringen. Die Aufwendungen des Niersverbandes nach Absatz 3 Satz 2 sind von den Abwassereinleitern gemäß § 23 aufzubringen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 978, ber. S. 1070, geändert durch Satzung v. 19.12.1996 (GV. NW. 1997 S. 20), 18.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 199), 15.1.2001 (GV. NRW. S. 37), 13.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 3.7.2003 (GV. NRW. S. 604), in Kraft getreten am 25. Oktober 2003, 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 24), in Kraft getreten am 5. Februar 2005; 26.1.2006 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. März 2006; 15.12.2006 (GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten zum 1. Januar 2007; 14.12.2007 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; 12.12.2008 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; SatzÄnd. vom 11.12.2009 (GV. NRW. 2010 S. 23), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009; SatzÄnd. vom 13.12.2012 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Satzung vom 8. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 121, ber. S. 227), in Kraft getreten am 11. Februar 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 77.

Fn 3

hierzu gehören im Sinne dieser Satzung u. a. auch Krankenhäuser, militärische Anlagen, Bundesbahn- und Bundespostanlagen.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 25. November 1994.