Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 23
Beiträge für die Abwasser- und die
 Deponiesickerwasserbeseitigung sowie
für die Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle
(§ 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 NiersVG)

(1) Für die Aufwendungen des Niersverbandes zur Beseitigung von Abwasser einschließlich der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle sowie zur Deckung der Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser sind als Abwasserableiter die Mitglieder nach Maßgabe des § 26 Niersverbandsgesetz beitragspflichtig, für die der Niersverband gemäß § 2 Niersverbandsgesetz Abwasser beseitigt, die Gemeinden auch für die abwasserableitenden Nichtmitglieder sowie für diejenigen Mitglieder, die vom Niersverband nicht unmittelbar veranlagt werden (§ 3 Abs. 2).

(2) Der Beitrag für die Beseitigung von Abwasser (Schmutzwasser einschließlich des damit abfließenden Fremdwassers sowie des Niederschlagwassers) deckt die nach Abzug von Kostenanteilen für schädlichen Wasserentzug nach § 21dieser Satzung und für Sonderaufwendungen (Absatz 5) verbleibenden Aufwendungen des Niersverbandes für die Beseitigung von Abwasser. Unbeschadet der Kostenerstattung für die Sonderaufwendungen verteilt er sich nach Wertzahlen, die sich nach der Abwassermenge, den Abwasserbeiwerten sowie einer Degressionsstaffel nach den Bestimmungen des Absatzes 3 errechnen.

a) Die von einer Gemeinde übergebenen Abwassermengen werden vom Verbandgemessen bzw. ersatzweise sachgerecht ermittelt. Zu den gemessenen bzw. ermittelten Abwassermengen sind auch die auf Kläranlagen direkt angelieferten Abwassermengen (Abwasser aus Kleinkläranlagen und aus abflußlosen Gruben) hinzuzurechnen. Die übernommenen Abwassermengen sind um die Abwassermengen der vom Verband gesondert veranlagten gewerblichen Mitglieder zu vermindern.

b) Die Abwassermenge des gewerblichen Mitglieds errechnet sich nach der bezogenen zuzüglich der aus Eigenversorgungsanlagen geförderten Frischwassermenge und/oder des auf sonstige Weise zusätzlich erzeugten Abwassers, einschließlich gesammelten Niederschlagswassers, sofern die Abwassermenge nicht durch Messungen festgestellt wird.

c) Zur Berücksichtigung des Mengenverlustes bei Zugrundelegung des Bezugs und der Eigenförderung von Frischwasser für die Ermittlung der Abwassermenge wird die Frischwassermenge um einen Verlustabzug von 8 % verringert. Auf Antrag wird die Höhe des Verlustabzugs hinsichtlich des Gesamtablaufs oder des Teilstroms geändert, für den abweichende Abzugswerte allgemein anerkannt sind oder für den der Mengenverlust nachgewiesen wird. In Zweifelsfällen kann der Niersverband Abwassermengenmessungen fordern, wenn dies möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

d) Der Abwasserbeiwert für die wegen der Beseitigung von Abwasser und Klärschlamm heranzuziehenden Gemeinden geht von der Zahl 1 für alle Gemeinden aus und ändert sich bei den gewerblichen Mitgliedern für ihr Abwasser nach Verschmutzungsgrad und Schädlichkeit, die aufgrund von Untersuchungen und bei deren Fehlen anhand vorliegender Erfahrungswerte, ersatzweise durch Schätzung bewertet werden.

e) Soweit Gemeinden anderes Abwasser bzw. andere Stoffe als kommunales Abwasser zugeben bzw. anliefern, so werden diese in Anwendung der Regeln für gewerbliches Abwasser veranlagt.

(3) Die Degressionsstaffel für die Errechnung der Wertzahlen des gewerblichen Abwassers berücksichtigt die Senkung der spezifischen Kosten, die sich mit wachsendem Produkt aus Abwassermenge und Abwasserbeiwert (Berechnungswert) bei gemeinsamer Behandlung dieses Abwassers in einer Kläranlage gegenüber den spezifischen Kosten einer Kläranlage durchschnittlicher Größe des Niersverbandes für kommunales Abwasser ergibt oder ergeben würde. Abwasser im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b) wird nicht in die Degression einbezogen.

(4) Die Beitragslast für die Beseitigung von Flüssigkeiten aus Abfällen (Abwasser im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 2 LWG, insbesondere Deponiesickerwasser) ist von denjenigen Mitgliedern zu tragen, die daraus einen unmittelbaren Vorteil haben. Der Beitrag für die Beseitigung von Flüssigkeiten aus Abfällen bemißt sich nach den hierfür entstehenden und gesondert erfaßten Aufwendungen. Er verteilt sich nach Wertzahlen auf der Grundlage der angelieferten Flüssigkeitsmenge und Beiwerten, die unter Berücksichtigung des für die Unschädlichmachung entstehenden Aufwands und der Anlagenbelastung bestimmt werden.

(5) Entstehen durch Maßnahmen oder Unterlassungen eines Mitglieds dem Niersverband Aufwendungen für nicht plangemäße Beseitigung von Abwasser, Klärschlamm und festen Stoffen (§ 7 NiersVG) sowie für entsprechende erhöhte Heranziehungen zur Abwasserabgabe - Sonderaufwendungen -, so wird das Mitglied dafür zu zusätzlichen Beiträgen herangezogen. Solange und soweit das verursachende Mitglied nicht herangezogen werden kann, sind die Sonderaufwendungen als Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 zu behandeln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 978, ber. S. 1070, geändert durch Satzung v. 19.12.1996 (GV. NW. 1997 S. 20), 18.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 199), 15.1.2001 (GV. NRW. S. 37), 13.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 3.7.2003 (GV. NRW. S. 604), in Kraft getreten am 25. Oktober 2003, 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 24), in Kraft getreten am 5. Februar 2005; 26.1.2006 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. März 2006; 15.12.2006 (GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten zum 1. Januar 2007; 14.12.2007 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; 12.12.2008 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; SatzÄnd. vom 11.12.2009 (GV. NRW. 2010 S. 23), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009; SatzÄnd. vom 13.12.2012 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Satzung vom 8. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 121, ber. S. 227), in Kraft getreten am 11. Februar 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 77.

Fn 3

hierzu gehören im Sinne dieser Satzung u. a. auch Krankenhäuser, militärische Anlagen, Bundesbahn- und Bundespostanlagen.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 25. November 1994.