Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 23a
Beiträge für die Behandlung von mit
Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus
Mischkanalisationen in Niederschlagswasserbehandlungsanlagen
sowie für die Rückhaltung von mit Niederschlagswasser
vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in
dazu bestimmten Sonderbauwerken
(§ 54 Abs. 1 LWG)

(1) Der Beitrag für die Behandlung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in Niederschlagswasserbehandlungsanlagen (NWBA) deckt die diesbezüglichen Aufwendungen des Niersverbandes. Die Aufwendungen verteilen sich nach den reduzierten Abflußflächen (Ared) der mischkanalisierten Entwässerungsgebiete auf die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Niersverbandsgesetz. Sie bemessen sich nach den Festlegungen im Wirtschaftsplan.

Die der Mischkanalisation zugeordneten Entwässerungsflächen (Ared-Flächen) der Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Niersverbandsgesetz - im folgenden als gewerblich bezeichnet - werden zum Stichtag 30. Juni des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres im einzelnen erfaßt. Hierbei ist in der Regel von einem Abflußbeiwert von 0,85 auszugehen; falls der überbaute Anteil mehr als 85 % oder weniger als 65 % der Gesamtfläche eines gewerblichen Betriebsgrundstücks ausmacht, wird der Abflußbeiwert als gewogenes Mittel auf der Grundlage folgender Daten errechnet:

Überbaute Fläche
spezifischer Beiwert 1,0

Straßen, Wege, Plätze
spezifischer Beiwert 0,85

Übrige Fläche innerhalb des Betriebsgrundstücks
spezifischer Beiwert 0,1.

Flächen, von denen Niederschlagswasser versickert wird, sowie die Versickerungsflächen selbst werden mit einem spezifischen Beiwert von Null bewertet. Die Größe und Nutzungsart der jeweiligen Flächen sind auf Verlangen des Verbandes durch das Mitglied nachzuweisen.

(2) Der Beitrag für die Rückhaltung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken deckt die diesbezüglichen Aufwendungen des Niersverbandes, die sich nach den Festlegungen im Wirtschaftsplan bemessen. Die Aufwendungen verteilen sich auf die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niersverbandsgesetz entsprechend dem Verhältnis des verbandlichen Rückhaltevolumens in dem jeweiligen zum Verband gehörenden Gemeindegebiet zu dem verbandlichen Rückhaltevolumen im Verbandsgebiet insgesamt. Die einzelnen Rückhaltevolumina der Sonderbauwerke werden jeweils entsprechend ihrer Größe gewichtet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 978, ber. S. 1070, geändert durch Satzung v. 19.12.1996 (GV. NW. 1997 S. 20), 18.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 199), 15.1.2001 (GV. NRW. S. 37), 13.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 3.7.2003 (GV. NRW. S. 604), in Kraft getreten am 25. Oktober 2003, 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 24), in Kraft getreten am 5. Februar 2005; 26.1.2006 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. März 2006; 15.12.2006 (GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten zum 1. Januar 2007; 14.12.2007 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; 12.12.2008 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; SatzÄnd. vom 11.12.2009 (GV. NRW. 2010 S. 23), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009; SatzÄnd. vom 13.12.2012 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Satzung vom 8. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 121, ber. S. 227), in Kraft getreten am 11. Februar 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 77.

Fn 3

hierzu gehören im Sinne dieser Satzung u. a. auch Krankenhäuser, militärische Anlagen, Bundesbahn- und Bundespostanlagen.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 25. November 1994.