Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 24
Nachlaufende Beiträge
(Zu § 25 Abs. 4 Niersverbandsgesetz)

(1) Ausgeschiedene und eingeschränkt teilnehmende Mitglieder des Verbandes in der Beitragsgruppe „Abwasserbeseitigung und Entsorgung der dabei anfallenden Rückstände" werden wegen der Aufwendungen des Verbandes im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz Niersverbandsgesetz zu nachlaufenden Beiträgen veranlagt. Nachlaufende Beiträge werden nur festgesetzt, wenn die ausgeschiedenen oder eingeschränkt teilnehmenden Mitglieder in den letzten fünf Veranlagungsjahren vor dem Jahr des Ausscheidens bzw. der eingeschränkten Teilnahme (Auslösejahr) in der vorgenannten Beitragsgruppe jeweils den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 2 erreicht haben und die nachlaufenden Beiträge ihrerseits einen Mindestbeitrag in Höhe von 5.000 Euro erreichen.

(2) Als ausgeschieden oder eingeschränkt teilnehmend gelten diejenigen Mitglieder, deren Wertzahlen in der vorgenannten Beitragsgruppe im Auslösejahr im Verhältnis zum arithmetischen Mittel dieser Wertzahlen in den drei Vorjahren um mehr als 40 v. H. zurückgegangen sind. Dies gilt jedoch nicht, sofern der Rückgang der Wertzahlen des betroffenen Mitgliedes allein darauf zurückzuführen ist, dass dessen Abwasserbeiwert erstmals aufgrund spezifischer Untersuchungen ermittelt worden ist.

(3) Der nachlaufende Beitrag steigt mit dem Rückgang der Wertzahlen des betroffenen Mitgliedes nach Absatz 2 linear von Null bis zu dem Höchstwert für ausgeschiedene Mitglieder an. Der Höchstwert entspricht dem nicht vermeidbaren Anteil der durch das jeweilige Mitglied verursachten Aufwendungen und bemisst sich nach dem 0,6-fachen des arithmetischen Mittels der Wertzahlen der drei dem Auslösejahr vorhergehenden Jahre.

(4) Der nachlaufende Beitrag, der auf der Basis der Verhältnisse des Auslösejahres als grundsätzlich gleich bleibender Betrag fünf Jahre lang festgesetzt wird, reduziert sich für Veranlagungsjahre, in denen die Wertzahlen des betroffenen Mitgliedes in der vorgenannten Beitragsgruppe dessen diesbezügliche Wertzahlen im Auslösejahr übersteigen. Bei einem weiteren Rückgang der Wertzahlen nach Absatz 2 in den dem Auslösejahr folgenden Veranlagungsjahren wird ein nachlaufender Beitrag unter Außerachtlassung derjenigen Vorjahre, die bereits einmal zur Auslösung eines nachlaufenden Beitrags herangezogen worden sind, wiederum als grundsätzlich gleich bleibender Betrag fünf Jahre lang festgesetzt. Einzelheiten hierzu sind in den Veranlagungsregeln des Niersverbandes zu regeln.

(5) Auf den nachlaufenden Beitrag wird der Beitrag angerechnet, der von einem anderen Mitglied des Verbandes in der Beitragsgruppe "Abwasserbeseitigung und Entsorgung der dabei anfallenden Rückstände" auf Grundlage derjenigen Wertzahlen erhoben wird, die das andere Mitglied nach dem Ausscheiden bzw. der eingeschränkten Teilnahme auf demselben Grundstück wie das ausgeschiedene bzw. eingeschränkt teilnehmende Mitglied verursacht hat. Die Anrechnung erfolgt in jedem Jahr des 5-Jahreszeitraums gemäß Absatz 4, in dem ein entsprechender Beitrag von dem anderen Mitglied erhoben wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 978, ber. S. 1070, geändert durch Satzung v. 19.12.1996 (GV. NW. 1997 S. 20), 18.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 199), 15.1.2001 (GV. NRW. S. 37), 13.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 3.7.2003 (GV. NRW. S. 604), in Kraft getreten am 25. Oktober 2003, 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 24), in Kraft getreten am 5. Februar 2005; 26.1.2006 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. März 2006; 15.12.2006 (GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten zum 1. Januar 2007; 14.12.2007 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; 12.12.2008 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; SatzÄnd. vom 11.12.2009 (GV. NRW. 2010 S. 23), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009; SatzÄnd. vom 13.12.2012 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Satzung vom 8. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 121, ber. S. 227), in Kraft getreten am 11. Februar 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 77.

Fn 3

hierzu gehören im Sinne dieser Satzung u. a. auch Krankenhäuser, militärische Anlagen, Bundesbahn- und Bundespostanlagen.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 25. November 1994.