Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 31
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 4). Gleichzeitig tritt die Satzung des Niersverbandes vom 20. November 1981 (Amtsblatt RP Düsseldorf vom 3. 12. 1981), zuletzt geändert durch Beschluß der Verbandsversammlung vom 13. 12. 1990, außer Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des NiersVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. 10. 1994 - IV C 2 - 53.48.01 - gemäß § 11 Abs. 2 NiersVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 NiersVG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 bekanntgemacht.

Viersen, den 25. Oktober 1994

Der Vorstand

Melsa

Genehmigung

Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Niersverband (NiersVG) vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. 1993 S. 8) genehmige ich die von der Verbandsversammlung am 8. September 1994 beschlossene Satzung.

Düsseldorf, den 19. Oktober 1994

Das Ministerium für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Pietrzeniuk

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Niersverbandsgesetzes kann gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2007, Aktenzeichen IV-1/IV-6-5.6.03, gemäß § 11 Abs. 2 Niersverbandsgesetz genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 Niersverbandsgesetz werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Niersverbandsgesetz bekannt gemacht.

Viersen, den 14. Dezember 2007

Niersverband

Der Vorstand

Prof. Dr.-Ing. E.  hM e l s a

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Niersverbandsgesetzes kann gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2008, Aktenzeichen IV - 1 - 5.6.03, gemäß § 11 Abs. 2 Niersverbandsgesetz genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 Niersverbandsgesetz werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Niersverbandsgesetz bekannt gemacht.

Viersen, den 12. Dezember 2008

Niersverband

Der Vorstand

Prof. Dr.-Ing. Dietmar  S c h i t t h e l m

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Niersverbandsgesetzes kann gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2009, Aktenzeichen IV - 1 - 072 060 03, gemäß § 11 Absatz 2 Niersverbandsgesetz genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Absatz 5 Niersverbandsgesetz werden hiermit gemäß § 11 Absatz 4 Niersverbandsgesetz bekannt gemacht.

Viersen, den 11. Dezember 2009

Niersverband

Der Vorstand

Prof. Dr.-Ing. Dietmar   S c h i t t h e l m

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Niersverbandsgesetzes kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2012, Aktenzeichen IV-1-072 060 03 gemäß § 11 Absatz 2 Niersverbandsgesetz genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Absatz 5 Niersverbandsgesetz werden hiermit gemäß § 11 Absatz 4 Niersverbandsgesetz bekannt gemacht.

Viersen, den 13. Dezember 2012

Niersverband

Der Vorstand

Prof. Dr.-Ing. Dietmar   S c h i t t h e l m

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 978, ber. S. 1070, geändert durch Satzung v. 19.12.1996 (GV. NW. 1997 S. 20), 18.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 199), 15.1.2001 (GV. NRW. S. 37), 13.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 3.7.2003 (GV. NRW. S. 604), in Kraft getreten am 25. Oktober 2003, 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 24), in Kraft getreten am 5. Februar 2005; 26.1.2006 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 1. März 2006; 15.12.2006 (GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten zum 1. Januar 2007; 14.12.2007 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; 12.12.2008 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; SatzÄnd. vom 11.12.2009 (GV. NRW. 2010 S. 23), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009; SatzÄnd. vom 13.12.2012 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Satzung vom 8. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 121, ber. S. 227), in Kraft getreten am 11. Februar 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 77.

Fn 3

hierzu gehören im Sinne dieser Satzung u. a. auch Krankenhäuser, militärische Anlagen, Bundesbahn- und Bundespostanlagen.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 25. November 1994.