Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Arbeitszeit

(1) Für jede Justizvollzugsanstalt ist die Sollarbeitszeit nach Minuten festzusetzen. Die Sollarbeitszeit für eine Vollzeitbeschäftigung richtet sich nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 355), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 861) geändert worden ist. Eine Festsetzung der Sollarbeitszeit auf weniger als 95 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Justiz. Sollarbeitszeit ist die Zeit, die Gefangenen und Untergebrachten regelmäßig an jedem Arbeitstag für Arbeit, Hilfstätigkeiten, Maßnahmen der beruflichen oder schulischen Bildung, arbeitstherapeutische Maßnahmen oder andere Maßnahmen, für die nach den Vollzugsgesetzen des Landes Nordrhein-Westfalen eine Vergütung gezahlt werden kann, zur Verfügung steht. Im Bedarfsfall kann für einzelne Arbeitsplätze eine abweichende Sollarbeitszeit festgesetzt werden. Die begründete Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Vergütung wird in der Form des Zeitlohns oder des Leistungslohns gewährt. Im Zeitlohn wird die jeweils ausgeübte Tätigkeit nach einem Minutensatz vergütet. Dabei ist Gefangenen und Untergebrachten die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu vergüten. Im Leistungslohn wird die ausgeübte Tätigkeit ebenfalls nach einem Minutensatz vergütet. Zunächst ist die für die Herstellung eines Erzeugnisses notwendige Zeit durch ein geeignetes Zeitaufnahmeverfahren zu bestimmen (Vorgabezeit). Hierbei sind mindestens 70 Prozent der vergleichbaren Arbeitsleistung freier Beschäftigter zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung dieses Prozentsatzes bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Justiz. Aus der Vorgabezeit und der Anzahl der von durchschnittlichen Beschäftigten in einer Stunde zu fertigenden Erzeugnisse ergibt sich ein Minutensatz. Die vergütbare Arbeitszeit ergibt sich hier aus der Multiplikation der Anzahl der tatsächlich gefertigten Erzeugnisse mit der Vorgabezeit. Fehlzeiten, die anstaltsinterner Organisation geschuldet sind, können pauschal mit bis zu 5 Prozent der Sollarbeitszeit angerechnet werden.

(3) In einer Sozialtherapie untergebrachten Gefangenen, sowie Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung kann die Zeit, in der sie an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teilnehmen und deshalb einer zugewiesenen Arbeit, Maßnahme der beruflichen oder schulischen Bildung oder arbeitstherapeutischen Beschäftigung in dieser Zeit nicht nachkommen können, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen als Arbeitszeit angerechnet werden. Die begründete Entscheidung, die zur Anrechnung als Arbeitszeit geführt hat, ist jeweils aktenkundig zu machen.

Überschreitet die für diese anderen Behandlungsmaßnahmen aufgewendete Zeit den Anteil von 20 Prozent der festgesetzten Sollarbeitszeit an dem zugewiesenen Arbeitsplatz, ist die Anrechnung der über diesen Anteil hinausgehenden Zeit als Arbeitszeit nicht zulässig.

Überschreitet die für die vorbezeichneten anderen Behandlungsmaßnahmen aufgewendete Zeit den Anteil von 50 Prozent der festgesetzten Sollarbeitszeit an dem zugewiesenen Arbeitsplatz, ist der Arbeitseinsatz der betroffenen Gefangenen zu überprüfen. Die begründete Entscheidung über den weiteren Arbeitseinsatz ist aktenkundig zu machen.

Im Bereich der Sicherungsverwahrung gelten hier die Regelungen des § 34 des Sicherungsverwahrungsvollzuggesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) geändert worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. September 2017 (GV. NRW. S. 778, ber. S. 800); geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 17. August 2023.

Fn 2

§ 7 geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 17. August 2023.