Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Grundlohn

(1) Der Grundlohn der Vergütung nach § 30 Absatz 1 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), § 13 Absatz 1 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) geändert worden ist, § 32 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein -Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) geändert worden ist und nach § 32 Absatz 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:

Stufe 1

=

Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen.

Stufe 2

=

Arbeiten der Stufe 1, die eine Einarbeitungszeit erfordern.

Stufe 3

=

Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen.

Stufe 4

=

Arbeiten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Facharbeiterin oder eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.

Stufe 5

=

Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe 4 hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.

(2) Der Grundlohn beträgt in der

Vergütungsstufe 1                               75 Prozent

Vergütungsstufe 2                               88 Prozent

Vergütungsstufe 3                             100 Prozent

Vergütungsstufe 4                             112 Prozent

Vergütungsstufe 5                             125 Prozent

der Eckvergütung nach § 30 Absatz 1 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 13 Absatz 3 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 32 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen oder § 32 Absatz 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen.

(3) Der Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 Prozent verringert werden. Im Geltungsbereich des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen dürfen 75 Prozent der Eckvergütung nicht unterschritten werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. September 2017 (GV. NRW. S. 778, ber. S. 800); geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 17. August 2023.

Fn 2

§ 7 geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 17. August 2023.