Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

4 / 7

§ 4
Arbeitstherapeutische Maßnahmen

(1) Die Teilnahme an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme nach § 30 Absatz 3 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen oder § 32 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird im Zeitlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 vergütet. Die Vergütung beträgt in der diagnostischen Phase, der Motivierungsphase und der Beschäftigungsphase maximal 75 Prozent des Grundlohnes der Vergütungsstufe 1 (§ 2 Absatz 1). In der Werkphase kann bis zu Vergütungsstufe 1 gewährt werden.

(2) Im Geltungsbereich des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen dürfen 75 Prozent der Eckvergütung nicht unterschritten werden. Die Vergütung nach § 32 Absatz 1 Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen wird hier in allen Phasen nach Vergütungsstufe I gewährt.

(3) In allen Phasen einer arbeitstherapeutischen Maßnahme kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulage nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, in der Werkphase auch nach § 3 Absatz 2, 1. Halbsatz gewährt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. September 2017 (GV. NRW. S. 778, ber. S. 800); geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 17. August 2023.

Fn 2

§ 7 geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 17. August 2023.