Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Ausbildungsbeihilfe in der beruflichen Bildung

(1) Die Ausbildungsbeihilfe im Bereich der beruflichen Bildung (§ 30 Absatz 2 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 13 Absatz 4 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 32 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 32 Absatz 2 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen) wird nach folgenden Stufen festgesetzt:

Stufe 1

=

Maßnahmen der Berufsvorbereitung und der beruflichen Orientierung, bei Jugendlichen auch Maßnahmen zur Förderung der beruflichen oder der persönlichen Entwicklung.

Stufe 2

=

Maßnahmen der beruflichen Bildung, soweit die Kürze der Zeit oder das Ziel der jeweiligen Maßnahme dies rechtfertigt, insbesondere modulare Qualifizierungen mit einer Maßnahmedauer von bis zu sechs Monaten.

Stufe 3

=

Maßnahmen der beruflichen Bildung, soweit nicht Stufe 2 oder 4 in Betracht kommen.

Stufe 4

=

Maßnahmen der beruflichen Bildung nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, soweit der Ausbildungsstand oder die Lernbereitschaft der Gefangenen oder Untergebrachten dies rechtfertigt.

Abweichend von der vorstehenden Regelung wird für Maßnahmen der Berufsvorbereitung und der beruflichen Orientierung, sowie für modulare Qualifizierungen unabhängig von ihrer Dauer, die in der Justizvollzugsanstalt Bochum-Langendreer - Berufsförderungsstätte - oder im Berufsbildungszentrum der Justizvollzugsanstalt Geldern durchgeführt werden, die Ausbildungsbeihilfe nach Stufe 3 festgesetzt. In modularen Qualifizierungen dieser Einrichtungen kann die Ausbildungsbeihilfe nach Stufe 4 nach der  Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme gewährt werden, soweit der Ausbildungsstand oder die Lernbereitschaft der Gefangenen oder Untergebrachten dies rechtfertigt. Die Zeit einer Maßnahme der Berufsvorbereitung oder der beruflichen Orientierung kann in diesem Fall angerechnet werden.

(2) Die Ausbildungsbeihilfe beträgt in der

Stufe 1                                                 75 Prozent

Stufe 2                                                 88 Prozent

Stufe 3                                               100 Prozent

Stufe 4                                               112 Prozent.

(3) Die Ausbildungsbeihilfe wird im Zeitlohn gewährt.

(4) Vergütbare Arbeitszeit im Sinne des § 1 Absatz 2 sind hier auch Zeiten, die auf den theoretischen Teil der Maßnahme einschließlich der Vorbereitung hierauf sowie auf eine im Rahmen einer Ausbildung abzulegende Prüfung inklusive der Vorbereitung hierauf entfallen.

(5) Für die Gewährung von Zulagen gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 2 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. September 2017 (GV. NRW. S. 778, ber. S. 800); geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 17. August 2023.

Fn 2

§ 7 geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 17. August 2023.