Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Ausbildungsbeihilfe in der schulischen Bildung

(1) Die Ausbildungsbeihilfe im Bereich der schulischen Bildung (§ 30 Absatz 2 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 13 Absatz 4 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 32 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 32 Absatz 2 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen) wird nach folgenden Stufen festgesetzt:

Stufe 1

=

Maßnahmen der schulischen Grundbildung und Orientierung (zum Beispiel Sprachkurse, Alphabetisierungskurse und Elementarkurse), bei Jugendlichen auch Maßnahmen zur Förderung der schulischen oder der persönlichen Entwicklung (zum Beispiel Sonderform des Ausbildungsvorbereitungsjahres, Berufszertifikatkurs).

Stufe 2

=

Stütz- und Fördermaßnahmen, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahme gerechtfertigt ist (zum Beispiel Liftkurse oder Integrationskurse mit einer Dauer von mindestens drei Monaten).

Stufe 3

=

Abschlussbezogene Maßnahmen der Berufsreife beziehungsweise zertifizierte Maßnahmen der schulischen Bildung, die mit einer Prüfung abschließen (zum Beispiel Hauptschulabschluss nach Klasse 9, Europäischer Computerführerschein ECDL).

Stufe 4

=

Abschlussbezogene Maßnahmen der schulischen Bildung, die auf den Erwerb eines Sekundarabschlusses gerichtet sind und mit einer Prüfung abschließen (zum Beispiel Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder nach Klasse 10 Typ B, Realschulabschluss und Abitur) sowie Teilnahme an einem Fernstudium

(2) Die Ausbildungsbeihilfe beträgt in der

Stufe 1                                                 75 Prozent

Stufe 2                                                 88 Prozent

Stufe 3                                               100 Prozent

Stufe 4                                               112 Prozent.

(3) Die Ausbildungsbeihilfe wird im Zeitlohn gewährt.

(4) Die der vergütbaren Arbeitszeit zugrunde zu legende festgesetzte Sollarbeitszeit ist mit der Erteilung von mindestens 22 Wochenstunden in einer Maßnahme erreicht. Vor- und Nachbereitungszeiten sowie Zeiten, die auf eine im Rahmen einer Ausbildung abzulegende Prüfung inklusive der Vorbereitung hierauf entfallen, sind eingerechnet.

(5) Für die Gewährung von Zulagen gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 2 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. September 2017 (GV. NRW. S. 778, ber. S. 800); geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 17. August 2023.

Fn 2

§ 7 geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030), in Kraft getreten am 17. August 2023.