Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4

(1) Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro oder

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro

niederzuschlagen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.