Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 8 (Fn 6)
Präsidentin/Präsident

(1) Das Institut wird von der Präsidentin/dem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin/der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates. Sie/er regelt im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsrates die Geschäftsverteilung und ist verantwortlich für den ordnungsmäßigen Geschäftsablauf. Die Präsidentin/der Präsident ist Dienstbehörde der übrigen Beamtinnen/Beamten des Instituts. Sie/er führt die laufenden Geschäfte des Instituts und vertritt das Institut gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Präsidentin/der Präsident und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen berufen. Die Präsidentin/der Präsident wird zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit für eine Amtszeit von 12 Jahren ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Präsidentin/des Präsidenten muß über die weitere Besetzung der Stelle entschieden sein.

(3) Die Präsidentin/der Präsident muß die für die Leitung des Instituts erforderliche Eignung und besondere Befähigung auf dem Gebiet der Bautechnik besitzen. Deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter oder die Leiterin/der Leiter der Abteilung ,,Allgemeine Verwaltung" muß die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Die Präsidentin/der Präsident nimmt, soweit nicht ein Widerstreit der Interessen vorliegt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie/er hat den Verwaltungsrat von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Sie/er ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Instituts jederzeit Auskunft zu erteilen.

(5) Näheres über Stellung und Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters regelt der Verwaltungsrat.

Protokollnotiz zu Artikel 8 Abs. 3 Satz 2

Bestehende Dienstverhältnisse bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 866; geändert durch Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 136, ber. S. 348), in Kraft getreten am 1. Februar 2008 (GV. NRW. S. 860); 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291); 3. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 322), in Kraft getreten am 1. April 2018.

Fn 2

Artikel 2, 5, 7, 9 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 geändert durch Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 136), in Kraft getreten am 1. Februar 2008 (GV. NRW. S. 860).

Fn 3

Artikel 1, 2, 5, 7, 11 und 14 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Absatz 1 geändert durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291).

Fn 4

Protokollnotiz zu Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 6 angefügt sowie Protokollnotiz zu Artikel 10 Absatz 1 eingefügt durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291).

Fn 5

Artikel 2, 5, 7, 9, 11 und 14 zuletzt geändert und Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 aufgehoben durch 3. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 322), in Kraft getreten am 1. April 2018.

Fn 6

Artikel 3, 4, 8 10, 15, Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1, Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 und Abs. 6, Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2 und Protokollnotiz zu Artikel 11 Abs. 2 geändert durch 3. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 322), in Kraft getreten am 1. April 2018.