Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6 (Fn 5)
Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung
der Strukturen der Eingliederungshilfe

(1) Die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht aus Vertreterinnen und Vertretern

1. des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums,

2. den Landschaftsverbänden und Kommunalen Spitzenverbänden,

3. der Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen und

4. der Verbände der Menschen mit Behinderungen. § 7 findet Anwendung.

Jede der in Satz 1 genannten Gruppen kann bis zu fünf Vertreterinnen oder Vertreter in die Arbeitsgemeinschaft entsenden.

(2) Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören insbesondere

1. die Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe,

2. die Analyse der landesweiten Entwicklung in der Eingliederungshilfe,

3. die Herstellung eines Erfahrungs- und Informationsaustauschs,

4. die Förderung der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen,

5. die Förderung von flächendeckenden, bedarfsdeckenden, am Sozialraum orientierten und inklusiv ausgerichteten Angeboten und

6. die Erarbeitung von Empfehlungen zu einer landeseinheitlichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Eingliederungshilfe.

Zur Umsetzung dieser Aufgaben entwickelt die Arbeitsgemeinschaft ein Statistiksystem.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft legt zum 31. Dezember 2023 und anschließend alle fünf Jahre der Landesregierung einen Bericht über ihre Arbeit vor.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 geändert und Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 3

§ 2 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 6 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 8 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.