Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8 (Fn 6)
Qualitätsprüfung

(1) Zur Sicherstellung der Qualität der vereinbarten Leistungen nehmen die Träger der Eingliederungshilfe oder die von diesen beauftragten Dritten regelmäßig anlassunabhängige Prüfungen vor. Die Prüfungen erfolgen ohne vorherige Ankündigung. Sie dienen insbesondere dem Schutz der Leistungsberechtigten vor einer unzureichenden Betreuungsqualität durch die Träger der Eingliederungshilfe. Die aufsichtsführende Behörde kann diese begleiten. Leistungsberechtigte sind in Prüfungen einzubinden. Im Übrigen gelten die §§ 128 und 131 Absatz 1 Nummer 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Vorhandene Prüfkonzepte der Träger der Eingliederungshilfe kann sich die aufsichtsführende Behörde vorlegen lassen.

(3) Die Anforderungen an die Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 2 gelten auch für die Vornahme von Prüfungen, insbesondere für die Zusammenarbeit mit den für das Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S.   625), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714) geändert worden ist, und das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, zuständigen Behörden. Zur Koordinierung der Prüfungen sind mit den Trägern der Sozialhilfe, den für das Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörden sowie dem Medizinischen Dienst Kooperationsvereinbarungen über die verbindliche Steuerung und Prüfungsplanung abzuschließen.

(4) Die Träger der Eingliederungshilfe und die von ihnen mit der Prüfung beauftragten Personen sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzes berechtigt,

1. die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung nutzbaren Grundstücke und Räume zu betreten, soweit diese einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,

2. die von den Leistungserbringern nutzbaren Büro-, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, unabhängig davon, ob sich diese am Ort der Leistungserbringung oder an einem anderen Ort befinden,

3. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen des Leistungserbringers einzusehen und auf Kosten der Leistungserbringer Kopien der Aufzeichnungen anfertigen zu lassen sowie Originale der Aufzeichnungen zu Prüfzwecken mitzunehmen,

4. das zur Leistungserbringung eingesetzte Personal, die Leistungsberechtigten sowie deren Vertrauenspersonen zu befragen und

5. die Qualität der Betreuung vor Ort und den Betreuungszustand der Leistungsberechtigten mit deren Zustimmung in Augenschein zu nehmen.

Der Leistungserbringer und das zur Leistungserbringung eingesetzte Personal haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch die Betretungsrechte des Satzes 1 Nummer 1 erster Halbsatz und Nummer 2 insoweit eingeschränkt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 geändert und Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 3

§ 2 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 6 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 8 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.