Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1 (Fn 2)

(1) Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Landschaftsverbänden und im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium zum 1. Januar 2019, zum 1. Januar 2021, zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar 2028, ob die Artikel 1 bis 3 des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460) bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden zu einer wesentlichen Belastung im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, führen. Maßstab für die Feststellung von Belastungen gemäß § 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes ist ein Vergleich mit der bis zum 31. Dezember 2017 bestehenden landesgesetzlichen Rechtslage. Ergibt die Überprüfung eine wesentliche Belastung für die Gemeinden und Gemeindeverbände, wird insoweit ein entsprechender Belastungsausgleich für die Zeit seit dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt.

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine entsprechende Rechtsverordnung zur Regelung der Einzelheiten eines etwaigen finanziellen Ausgleichs für Belastungen der Gemeinden und Gemeindeverbände durch das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes nach Maßgabe des Konnexitätsausführungsgesetzes zu erlassen. Die Anpassung der Rechtsverordnung nach Satz 1 richtet sich nach § 4 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes. Die kommunalen Spitzenverbände sind gemäß § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes zu beteiligen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 414); geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 2

§ 1 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.