Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft bis zum 31. Dezember 2023 in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie den Landschaftsverbänden und im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium, dem für Jugend zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Zuständigkeit der Trägerschaft für die Eingliederungshilfe in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes mit der Option, eine örtliche Wahrnehmung der den Landschaftsverbänden zugeordneten Zuständigkeiten zu ermöglichen. Die Einzelheiten zur Evaluation, deren Zwischenergebnisse jährlich dem Landtag vorzulegen sind und deren Kosten das Land trägt, werden zwischen den in Satz 1 genannten Institutionen bzw. Ministerien abgestimmt. Die Evaluation soll aber in jedem Fall folgende Punkte berücksichtigen:

·  Angaben zur finanziellen Entwicklung der Kosten für die Kommunen unter Berücksichtigung der veränderten Zuständigkeiten

·  Angaben zur personellen Entwicklung

·  Anzahl der Beratungen in den einzelnen Jugendamtsbezirken

·  Umsetzung der Qualitätsstandards in den einzelnen Jugendamtsbezirken.

Die sich aus der Evaluation ergebenden Ergebnisse werden dem Landtag bis zum 30. Juni 2024 vorgelegt.“

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 414); geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 2

§ 1 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.