Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Anpassungslehrgang

(1) Wenn die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang wählt, legt die zuständige Stelle unter Würdigung der konkreten fachlichen Kenntnisse der antragstellenden Person fest, welche Studienleistungen diese in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erbringen muss. Die Festlegung kann in Form von zu erbringenden Leistungspunkten (ECTS-Punkte oder vergleichbare Einheiten) erfolgen. Die zuständige Stelle kann eine Kommission nach § 3 einsetzen, die eine Empfehlung zur Festlegung der zu erbringenden Studienleistung abgibt.

(2) Soweit bereits bei der Bewertung der Berufsqualifikationen eine Kommission eingesetzt wurde wird diese auch im Hinblick auf die Festlegung der Kriterien für einen Anpassungslehrgang tätig.

(3) Die zuständige Stelle kann entsprechend der bereits dokumentierten Leistungen gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Kommission eine Empfehlung zu den zweckmäßigerweise aufbauend zu belegenden Modulen in den Bescheid aufnehmen. Ein Erörterungstermin findet in diesem Fall nur auf Wunsch der antragstellenden Person statt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. August 2018 (GV. NRW. S. 460); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 13. April 2022; Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022.

Fn 2

§ 1: Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 13. April 2022; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022.

Fn 3

§ 2 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022.

Fn 4

§ 3 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022.

Fn 5

§ 4 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022.