Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung wird von einer nach § 3 zu bildenden Kommission durchgeführt.

(2) Die Eignungsprüfung setzt sich zusammen aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Gegenstand der Eignungsprüfung sind die Bereiche, in denen die Kommission nach § 5 fachliche Defizite der oder des zu Prüfenden festgestellt hat. Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.

(3) Die antragstellende Person ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung zu laden. Die Frist beginnt frühestens mit Zugang der Erklärung der antragstellenden Person, eine Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahme ablegen zu wollen, bei der zuständigen Stelle. Sofern die antragstellende Person die schriftliche Prüfung bestanden hat, wird sie mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur mündlichen Prüfung geladen. Die Prüfungstermine können bei Vorliegen von triftigen Gründen auf Antrag der zu prüfenden Person verschoben werden.

(4) Die schriftliche Prüfung ist eine unter Aufsicht bei der zuständigen Stelle zu fertigende, fachspezifische Arbeit, in der die gestellten Aufgaben innerhalb einer Bearbeitungszeit von vier Stunden ohne oder mit besonders zugelassenen und in der Ladung zur Prüfung bekannt gegebenen Hilfsmittel zu bearbeiten sind. Die mündliche Prüfung ist die Behandlung des Prüfstoffs in einem Prüfgespräch, das die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten soll.

(5) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung von der Kommission mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Die Prüfungsleistung ist ausreichend, wenn die Leistung zwar noch Mängel aufweisen kann, im Ganzen den Anforderungen aber noch entspricht. Jeder Teil der Eignungsprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung ist die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden.

(6) Die Eignungsprüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn die zu prüfende Person ohne triftigen Grund einen der Prüfungstermine versäumt oder ohne triftigen Grund von einer der Prüfungen zurücktritt oder die Prüfung abbricht oder versucht, das Prüfergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Eine Wiederholungsmöglichkeit besteht in diesen Fällen nicht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. August 2018 (GV. NRW. S. 460); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 13. April 2022; Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022.

Fn 2

§ 1: Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 13. April 2022; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022.

Fn 3

§ 2 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022.

Fn 4

§ 3 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022.

Fn 5

§ 4 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022.