Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Erhebung von Daten über Gefangene bei nicht öffentlichen Stellen

(1) Bei nicht öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten ohne Kenntnis der Gefangenen nur erhoben werden, soweit

1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die Wahrnehmung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen einzelnen Aufgabe die Erhebung dieser Daten zwingend voraussetzt,

2. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,

3. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,

4. die Gefangenen einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachkommen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Gefangenen einer Erhebung ohne ihre Mitwirkung entgegenstehen,

5. die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, aber offensichtlich ist, dass es in ihrem Interesse liegt und sie in Kenntnis des Erhebungszwecks ihre Einwilligung erteilen würde,

6. sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass die Daten erkennbar ohne oder gegen den Willen der betroffenen Person öffentlich gemacht wurden und ihr Geheimhaltungsinteresse überwiegt, oder

7. zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu verarbeitenden Daten vorliegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung überwiegt.

(2) Werden Daten bei einer dritten Person oder einer anderen nicht öffentlichen Stelle erhoben, so ist diese auf Verlangen über den Verwendungszweck aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen dürfen personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der Betroffenen nur bei Stellen, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, bei der Jugendgerichtshilfe und bei Personen und Stellen, die bereits Kenntnis von der Inhaftierung der betroffenen Personen haben, erhoben werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 3

§ 2, § 12; § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 7, § 33 Absatz 2, 3 und 5, § 38 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 4

§ 16 Absatz 7 (neu) eingefügt, Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 (alt) und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 5

§ 25a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.