Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

13 / 48

§ 13 (Fn 3)
Übermittlung an öffentliche Stellen

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder die in § 12 Absatz 2 genannten anderen Zwecke erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist.

(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für

1. Maßnahmen des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz und der Jugendgerichtshilfe,

2. die Überprüfung von Angaben von Gefangenen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,

3. Entscheidungen in Gnadensachen,

4. durch oder aufgrund Gesetz angeordnete Statistiken der Rechtspflege,

5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches) der Gefangenen,

6. sozialrechtliche Maßnahmen,

7. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten,

8. ausländerrechtliche Maßnahmen,

9. die Durchführung der Besteuerung,

10. die Feststellung oder Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen oder

11. die Zusammenarbeit mit der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer oder seiner Unterstützung von Opfern bei der Wahrnehmung der Ansprüche nach § 16

erforderlich oder im Fall besonderer Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist.

(3) Erfolgt die Übermittlung der Daten zu anderen als vollzuglichen Zwecken, muss der konkrete Übermittlungszweck in angemessenem Verhältnis zu der Art und Eingriffsintensität der Erhebungsform und der Art der erhobenen personenbezogenen Daten stehen. Ein angemessenes Verhältnis liegt regelmäßig vor, wenn die Übermittlung zu Zwecken nach § 12 Absatz 2 erfolgt oder die empfangende Stelle die Daten auch selbst hätte erheben dürfen.

(4) Erhält die Vollzugsbehörde davon Kenntnis, dass Gefangene von öffentlichen Stellen Leistungen beziehen oder bei öffentlichen Stellen Leistungen beantragt haben, die für die Dauer des Vollzuges entfallen oder sich mindern, hat sie die Leistungsträger unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und seit wann sich die betroffenen Gefangenen im Vollzug befinden, sofern die Gefangenen die Unterrichtung trotz einer Aufforderung der Vollzugsbehörde nicht unverzüglich selbst vornehmen. Den betroffenen Gefangenen ist eine Abschrift der Mitteilung auszuhändigen.

(5) Eigengeld und sonstiges Vermögen der Gefangenen, das der Anstalt bekannt ist, sind der mit der Geltendmachung der im Strafverfahren entstandenen Kosten befassten Vollstreckungsbehörde und der Gerichtskasse anzuzeigen, sobald Gefangene über pfändbares Vermögen verfügen. Den betroffenen Gefangenen ist eine Abschrift der Mitteilung auszuhändigen.

(6) Im Vollzug der Untersuchungshaft unterbleiben die zulässigen Übermittlungen, wenn für die Vollzugsbehörde erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und der Rechtsstellung der Untersuchungsgefangenen die betroffenen Personen ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung haben. Die Gefangenen sind entsprechend § 17 Absatz 2 anzuhören. Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch sind auf Antrag der Untersuchungsgefangenen die Stellen, denen personenbezogene Daten übermittelt wurden, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die Untersuchungsgefangenen sind auf ihr Antragsrecht nach Satz 3 bei ihrer Anhörung oder nachträglichen Unterrichtung hinzuweisen.

(7) § 12 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Personenbezogene Daten, die gemäß § 11 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen auch zu ausländerrechtlichen Maßnahmen übermittelt werden.

(8) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten werden nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen beigefügt, die es der empfangenden zuständigen Behörde gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit, die Zuverlässigkeit und die Aktualität der übermittelten Daten zu beurteilen. Unrichtige, unvollständige oder nicht mehr aktuelle personenbezogene Daten dürfen nicht mehr übermittelt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 3

§ 2, § 12; § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 7, § 33 Absatz 2, 3 und 5, § 38 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 4

§ 16 Absatz 7 (neu) eingefügt, Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 (alt) und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 5

§ 25a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.