Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

14 / 48

§ 14
Datenübermittlung bei Verlegungen, Überstellungen und Vorinhaftierungen

(1) Bei Verlegungen und Überstellungen von Gefangenen oder in Verwaltungsvorgängen, an denen mehrere Vollzugsbehörden beteiligt sind, dürfen die Vollzugsbehörden anderen Vollzugsbehörden Daten übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben der die Daten empfangenden Vollzugsbehörde erforderlich sind. Sollen personenbezogene Daten besonderer Kategorien übermittelt werden, muss dies zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Vollzugsbehörden unbedingt erforderlich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus früher vollzogenen Inhaftierungen (Vorinhaftierungen). Bei der Einrichtung und der Nutzung von Verbunddateien bestimmt die Landesregierung die Einzelheiten der Datenverarbeitung, insbesondere die Datenverantwortung, die jeweiligen Zugriffsrechte und den Umfang der Schutzvorkehrungen durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung kann auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Verlegungen, Überstellungen und der Übermittlung von personenbezogenen Daten von Gefangenen aus Vorinhaftierungen an die Vollzugsbehörden anderer Länder.

(2) Bei Verlegungen übermittelt die Vollzugsbehörde der aufnehmenden Vollzugsbehörde in der Regel sämtliche über die oder den Gefangenen vorliegenden personenbezogenen Daten und die Gefangenenpersonalakte. Die übermittelnde Vollzugsbehörde muss die Daten nach Erreichung des Übermittlungszweckes unverzüglich löschen, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist ihr nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gestattet.

(3) Bei Überstellungen soll von der Übersendung der Gefangenenpersonalakte abgesehen werden, es sei denn, die Übersendung ist aufgrund der zu erwartenden Dauer der Überstellung oder aus anderen Gründen im Einzelfall erforderlich. Wird die Gefangenenpersonalakte nicht übersandt, übermittelt die überstellende Vollzugsbehörde der aufnehmenden Vollzugsbehörde in der Regel nur die für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, für die medizinische Versorgung und für die Behandlung der Gefangenen erforderlichen personenbezogenen Dateien und Unterlagen. Für Rücküberstellungen gilt Satz 2 entsprechend.

(4) Bei Vorinhaftierungen übermitteln die Vollzugsbehörden, in denen eine frühere Inhaftierung vollzogen wurde, in der Regel die Identitätsdaten des Gefangenen, die Zeiten und Gründe einer Vorinhaftierung, vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft angeordnete haftgrundbezogene Beschränkungen, sicherheitsrelevante Erkenntnisse und Wahrnehmungen über Gefangene, Daten über Besuchsverbote, Daten zu Disziplinarmaßnahmen, erzieherischen und besonderen Sicherungsmaßnahmen und die Vollzugspläne der Gefangenen.

(5) Werden Gefangene zum Zweck der medizinischen Behandlung, des Vollzuges einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder der vorläufigen Unterbringung in eine Einrichtung des Maßregelvollzuges verlegt oder überstellt, gelten die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 3

§ 2, § 12; § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 7, § 33 Absatz 2, 3 und 5, § 38 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 4

§ 16 Absatz 7 (neu) eingefügt, Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 (alt) und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 5

§ 25a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.