Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15 (Fn 3)
Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen

(1) Nicht öffentlichen Stellen dürfen die Vollzugsbehörden personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder die in § 12 Absatz 2 genannten anderen Zwecke erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen die Vollzugsbehörden nicht öffentlichen Stellen übermitteln, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder die in § 12 Absatz 2 genannten anderen Zwecke unbedingt erforderlich ist.

(2) Eine Übermittlung zu vollzuglichen Zwecken ist insbesondere zulässig, soweit

1. sich die Vollzugsbehörden zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedienen und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch die Vollzugsbehörden übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre oder

2. es dazu erforderlich ist, Gefangenen

a) den Besuch von Behandlungs-, Beratungs-, Trainings- und Bildungsmaßnahmen sowie die Beschäftigung innerhalb und außerhalb einer Anstalt,

b) die Inanspruchnahme von Leistungen der in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuchs genannten Personen,

c) den Einkauf,

d) die Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen oder

e) einen Krankenversicherungsschutz nach der Entlassung

zu ermöglichen.

(3) Personenbezogene Daten, die an nicht öffentliche Stellen übermittelt werden sollen, sind vor der Übermittlung zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit nicht der Personenbezug für die Erfüllung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. Dabei ist die Gefangenenbuchungsnummer als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Für die Verarbeitung von Daten im Auftrag gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend

(4) § 12 Absatz 3 bis 5 und § 13 Absatz 6 und 8 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 3

§ 2, § 12; § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 7, § 33 Absatz 2, 3 und 5, § 38 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 4

§ 16 Absatz 7 (neu) eingefügt, Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 (alt) und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 5

§ 25a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.