Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

20 / 48

§ 20 (Fn 3)
Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren

(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Gefangenen zulässig:

1. die Aufnahme von Lichtbildern,

2. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,

3. Messungen und

4. die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen und Gesicht.

(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten oder Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Fingerabdruckdaten sind elektronisch zu speichern.

(3) Es können Fingerabdruckdaten von allen zehn Fingern genommen werden. Die Anstalt übermittelt die von ihr nach Absatz 1 Nummer 4 erhobenen Fingerabdruckdaten unverzüglich dem Landeskriminalamt, wenn nicht

1. die Identität einer oder eines Gefangenen bereits anderweitig gesichert ist,

2. ein Abgleich der Fingerabdruckdaten mit den dem Justizvollzug vorliegenden Daten möglich ist oder

3. eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt ausgeschlossen werden kann.

Das Landeskriminalamt veranlasst zum Zwecke der Identifizierung der Gefangenen den Abgleich der Fingerabdruckdaten und teilt der Anstalt das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere abweichende Daten, unverzüglich mit. Die Daten dürfen auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der Ersuchen. Die Ermächtigung kann auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen werden. Die Anstalt darf das Bundeskriminalamt auch unmittelbar um einen Abgleich der Fingerabdruckdaten ersuchen. Auch kann als Dienst das bestehende Abgleichverfahren mit dem Bundeskriminalamt über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge genutzt werden. Die angefragten Behörden löschen die ihnen übermittelten personenbezogenen Daten, soweit diese nicht zur Dokumentation des Ersuchens erforderlich sind, sobald das Identitätsfeststellungsverfahren abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die die angefragten Behörden aufgrund der für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen auch selbst hätten erheben dürfen.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten dürfen von der Vollzugsbehörde im Übrigen nur für die in Absatz 1 und § 12 Absatz 2 Nummer 4 genannten Zwecke verarbeitet und übermittelt werden. Sie dürfen außerdem den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie den für die Fahndung und Festnahme zuständigen Polizeidienststellen übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme entwichener oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltender Gefangener erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten oder Unterlagen an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist. Eine Übermittlung an öffentliche Stellen auf deren Ersuchen ist zulässig, soweit die Betroffenen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen. Beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber dem Betroffenen im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist. 

(5) Gefangene, die nach Absatz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten und Unterlagen mit Ausnahme der zu den Gefangenenpersonalakten genommenen oder elektronisch gespeicherten Lichtbilder, der Fingerabdruckdaten und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet oder gelöscht werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären. Im Übrigen gelten für die Löschung, die Einschränkung der Verarbeitung und die Berichtigung die §§ 42 bis 44.

(6) Absatz 5 Satz 1 gilt für Untersuchungsgefangene mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Löschung mit der Aufhebung des Haftbefehls und der Entlassung aus der Haft entsteht.

(7) Im Jugendarrest finden nur Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 4 und 5 Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 3

§ 2, § 12; § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 7, § 33 Absatz 2, 3 und 5, § 38 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 4

§ 16 Absatz 7 (neu) eingefügt, Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 (alt) und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 5

§ 25a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.