Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 24 (Fn 3)
Einsatz von Videotechnik

(1) Das Anstaltsgelände sowie das Innere der Anstaltsgebäude dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mittels Videotechnik überwacht werden.

(2) Jede Anstalt, die optisch-elektronische Einrichtungen einsetzt, hat ein einheitliches Konzept zur optisch-elektronischen Überwachung der baulichen Anlagen zu erstellen, in dem die Gründe für die Videoüberwachung dokumentiert werden. Das Konzept hat alle betriebsfähigen Einrichtungen sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung zu enthalten und ist laufend fortzuschreiben. Anstelle einer kartenmäßigen Darstellung kann eine tabellarische Übersicht über alle optisch-elektronischen Einrichtungen erstellt werden, die eine Beschreibung der optisch-elektronisch überwachten Bereiche in Textform enthält.

(3) Bei der Planung optisch-elektronischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass 

1. die Überwachung nur insoweit erfolgt, als dies für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte oder das Einbringen verbotener Gegenstände zu verhindern,

2. den Gefangenen in der Anstalt angemessene Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels optisch-elektronischer Einrichtungen überwacht werden, und

3. die ständig besetzten Arbeitsplätze der Beschäftigten von der Überwachung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ausgenommen bleiben, sofern dies nicht die Sicherheit der Anstalt beeinträchtigt.

(4) Bei Gefangenentransporten ist der Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen zur Überwachung einzelner Bereiche des Transportfahrzeuges zulässig, soweit dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder der Sicherung des Vollzuges erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.

(5) Die Überwachung mittels Videotechnik ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen. § 37 bleibt unberührt.

(6) Bildaufzeichnungen sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre Speicherung aus den Gründen des § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Verarbeitung entgegenstehen.

(7) Die Beobachtung von Gefangenen in Hafträumen mittels Videotechnik erfolgt nur nach Maßgabe des § 69 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des § 51 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des § 28 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des § 69 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie des § 22 des Jugendarrestvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Bildaufzeichnungen sind insoweit nicht zulässig, es sei denn, dass die Verarbeitung für die Nutzung von Assistenzsystemen, die eine automatisierte Situationseinschätzung als Instrument der Suizidverhinderung möglich machen, unerlässlich ist.

(8) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung eines Assistenzsystems nach Absatz 7 Satz 2. Die empfangende Stelle, die Datenart und der Zweck des Abrufs sind festzulegen. Die Rechtsverordnung hat zudem Maßnahmen der Datensicherung und Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu unterrichten. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 3

§ 2, § 12; § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 7, § 33 Absatz 2, 3 und 5, § 38 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 4

§ 16 Absatz 7 (neu) eingefügt, Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 (alt) und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 5

§ 25a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.