Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 27
Elektronische Aufenthaltsüberwachung

(1) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung erfolgt durch die ergänzende technische Beaufsichtigung einer oder eines Gefangenen bei einer Ausführung in Begleitung von Bediensteten der Anstalt. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung dient dem Zweck, im Falle einer Entweichung der zu überwachenden Person diese auf der Grundlage eines Bewegungsprofils erleichtert wieder ergreifen zu können. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung endet mit der ordnungsgemäßen Rückkehr der zu überwachenden Person in die Anstalt.

(2) Zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung kann die für die elektronische Aufenthaltsüberwachung zuständige zentrale Datenverarbeitungsstelle Daten über den Aufenthaltsort der Gefangenen und den Zeitpunkt der Datenerhebung (aufenthaltsbezogene Daten) mit der zugelassenen Technik, namentlich mittels Global Positioning (GPS) und Funksystemen, durch Empfangsgeräte erheben. Es kann als Sender ein Überwachungsgerät zur automatisierten Identifikation und Lokalisierung mit dem Hand- oder Fußgelenk der zu überwachenden Person so verbunden werden, dass eine ordnungsgemäße Trennung nur durch die Anstalt oder die Überwachungsstelle erfolgen kann.

(3) Datenverantwortliche Stelle ist das für Justiz zuständige Ministerium. Es kann die gemeinsame Überwachungsstelle der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung beauftragen.

(4) Zur Einhaltung der Zweckbindung erfolgt die Erhebung und Verarbeitung der aufenthaltsbezogenen Daten automatisiert. Bei jedem Abruf sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und die Bearbeiter zu protokollieren.

(5) Die zentrale Datenverarbeitungsstelle weist den mit dem Hand- oder Fußgelenk der zu überwachenden Personen zu verbindenden Überwachungsgeräten eine Identifikationsnummer zu, die personenbezogene Daten der zu überwachenden Personen nicht enthalten darf. Die zuständige Anstalt ordnet ein mit einer Identifikationsnummer versehenes Überwachungsgerät rechtzeitig vor einer Ausführung einer bestimmten zu überwachenden Person zu und beauftragt die zentrale Datenverarbeitungsstelle für die Zeit der Ausführung mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. In dem Auftrag sind nur die zugeordnete Identifikationsnummer des eingesetzten Überwachungsgerätes sowie der voraussichtliche Zeitraum der Überwachung zu benennen. Der Überwachungsstelle ist ein Personendatenblatt zu übersenden, das die für die Zuordnung der Überwachung erforderlichen personenbezogenen Daten und die für den Alarmfall erforderlichen Angaben enthalten darf. In das Personendatenblatt dürfen namentlich Angaben über die zuständige Anstalt, ihre Erreichbarkeit, den Namen der die Ausführung begleitenden Bediensteten und die im Falle einer Entweichung für die Fahndung und Wiederergreifung zuständige Polizeidienststelle aufgenommen werden. In der Mitteilung an die Überwachungsstelle dürfen darüber hinaus die Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum der zu überwachenden Person sowie das Datum, der Zeitpunkt und der Ort der Ausführung angegeben werden.

(6) Das Überwachungsgerät ist durch Bedienstete der Anstalt anzulegen und die zu überwachende Person ist vor der ersten Ausführung in die Funktionsweise und die möglichen rechtlichen Folgen einer gewaltsamen Entfernung des Überwachungsgerätes einzuweisen. Die Einweisung ist zu dokumentieren.

(7) Die nach Absatz 1 erhobenen aufenthaltsbezogenen Daten sind nach Abschluss der Ausführung innerhalb einer Frist von 24 Stunden automatisiert zu löschen. Hierzu teilt die Anstalt der Überwachungsstelle unverzüglich das Ende der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mit, die die Löschung der Daten veranlasst, soweit nicht eine weitere Verarbeitung im Einzelfall zur Aufklärung und Ahndung eines Pflichtenverstoßes, zur Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr erheblicher gegenwärtiger Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist. Ist die automatisierte Löschung der aufenthaltsbezogenen Daten zu diesen Zwecken auszusetzen, beantragt die Anstalt dies unverzüglich bei der Überwachungsstelle. Für die erweiterten Zwecke darf die Überwachungsstelle die Daten mit Einwilligung der Anstalt unmittelbar den zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermitteln.

(8) Im Falle einer Entweichung lösen die die Ausführung begleitenden Bediensteten unverzüglich den Alarmfall aus. Hierzu benachrichtigen sie unverzüglich die Überwachungsstelle über die Entweichung. Die Verpflichtung der Anstalt und der Bediensteten zur unverzüglichen Benachrichtigung der zuständigen Polizeidienststelle bleibt unberührt. Die Überwachungsstelle darf den für die Fahndung oder die Wiederergreifung zuständigen Polizeidienststellen die bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erhobenen aufenthaltsbezogenen Daten unmittelbar mitteilen. Absatz 7 gilt entsprechend. Die Frist des Absatzes 7 Satz 1 beginnt mit der Wiederergreifung der oder des Gefangenen oder mit der Beendigung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung.

(9) Die Absätze 1 bis 8 finden im Jugendarrest keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 3

§ 2, § 12; § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 7, § 33 Absatz 2, 3 und 5, § 38 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 4

§ 16 Absatz 7 (neu) eingefügt, Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 (alt) und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 5

§ 25a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.