Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 30
Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verarbeitenden Daten können im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Vollzugsbehörden in einer zentralen Datei gespeichert werden. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Verarbeitung der Daten nach Maßgabe des § 35 protokolliert wird.

(2) Die Einrichtung eines gemeinsamen oder verbundenen automatisierten Verfahrens, in dem innerhalb einer Vollzugsbehörde oder in oder aus mehreren Vollzugsbehörden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und abgerufen werden können, ist zulässig, soweit die automatisierte Übermittlung von Daten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten oder anderen Einrichtungen des Vollzuges, zu Zwecken der Behandlung oder der Nachsorge von Gefangenen, aus Gründen der Vereinfachung der Verwaltung oder zur Wahrnehmung von Kontroll- und Aufsichtsbefugnissen der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Verantwortung für die Einrichtung von automatisierten Verfahren, Verbundverfahren und Verbunddateien trägt das für Justiz zuständige Ministerium oder die von ihm für das jeweilige Fachverfahren bestimmte Stelle. Innerhalb einer speichernden Stelle legt die Leitung der Einrichtung den Umfang der Verarbeitungsbefugnis in den einzelnen Aufgabengebieten im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium fest.

(3) Die elektronische Übermittlung personenbezogener Daten Gefangener an die eingerichteten Zentralstellen des Vollzuges erfolgt im automatisierten Verfahren.

(4) Die Staatsanwaltschaften bei den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen sind befugt, personenbezogene Daten über Freiheitsentziehungen im automatisierten Verfahren abzurufen, soweit diese Daten für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich sind.

(5) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren. Die empfangende Stelle, die Datenart und der Zweck des Abrufs sind festzulegen. Die Rechtsverordnung hat zudem Maßnahmen der Datensicherung und der Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu unterrichten. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen werden. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.

(6) Die am Abrufverfahren beteiligten Stellen haben die nach § 33 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(7) Erfolgt die Übermittlung oder der Abruf von personenbezogenen Daten im automatisierten Verfahren oder im automatisierten Verbundverfahren, so trägt der Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf die Zulassung regelmäßiger Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden.

(9) Die Zulässigkeit der automatisierten Übermittlung der in § 32 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, jeweils angeführten personenbezogenen Daten bleibt unberührt.

(10) Das Land kann mit anderen Ländern und dem Bund in einem automatisierten Verfahren Daten austauschen oder einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht. Die Absätze 1, 2 und 5 bis 8 gelten entsprechend.

(11) Die Absätze 1 bis 10 finden im Jugendarrest keine Anwendung.

Abschnitt 5
Schutzanforderungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 3

§ 2, § 12; § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 7, § 33 Absatz 2, 3 und 5, § 38 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 4

§ 16 Absatz 7 (neu) eingefügt, Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 (alt) und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 5

§ 25a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.