Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 39
Auskunftsrecht

(1) Die Vollzugsbehörden erteilen den betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber, ob sie diese Personen betreffende Daten verarbeiten. Bei einer Datenverarbeitung nach Satz 1 haben betroffene Personen darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über

1. die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,

2. die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,

3. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,

4. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind,

5. die für die Daten geltenden Löschfristen oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

6. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten durch die Vollzugsbehörden,

7. das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, sowie

8. die Kontaktdaten der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(3) Von der Auskunftserteilung ist abzusehen, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(4) Die Vollzugsbehörden haben unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 2 und 3 die Auskunft aufzuschieben, einzuschränken oder zu unterlassen.

(5) Die Vollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft unverzüglich schriftlich. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen zu einer Gefährdung, einer Beeinträchtigung oder einem Nachteil im Sinne des § 38 Absatz 2 führen würde oder eine der in § 38 Absatz 3 genannten Stellen nicht zugestimmt hat. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.

(6) Soweit die betroffene Person nach Absatz 5 über das Absehen von der Auskunft oder deren Einschränkung zu unterrichten ist, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ausüben. Die Vollzugsbehörden unterrichten die betroffene Person über diese Möglichkeit sowie darüber, dass sie gemäß § 61 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann. Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu erteilen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unterrichtet die betroffenen Personen darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch sie oder ihn stattgefunden hat. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Vollzugsbehörden zulassen, soweit diese keiner weitergehenden Auskunft zustimmen. Die Vollzugsbehörden dürfen die Zustimmung nur soweit und solange verweigern, wie sie nach Absatz 4 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken können. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unterrichtet zudem die betroffenen Personen über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.

(7) Die Auskunft kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht oder die Aushändigung von Kopien oder Ausdrucken erteilt werden. Dabei ist das Interesse der Gefangenen und anderer betroffener Personen an einer bestimmten Form der Auskunftserteilung zu berücksichtigen.

(8) Die Vollzugsbehörden dokumentieren die Gründe für die Entscheidung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 3

§ 2, § 12; § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 7, § 33 Absatz 2, 3 und 5, § 38 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 4

§ 16 Absatz 7 (neu) eingefügt, Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 (alt) und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 5

§ 25a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.