Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 40
Akteneinsichtsrecht

(1) Betroffene Personen erhalten auf Antrag Akteneinsicht, soweit sie nach § 39 zur Auskunft berechtigt sind, eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, die Einsichtnahme hierfür erforderlich ist und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Die Akteneinsicht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die Daten der betroffenen Person in Akten mit personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

(2) Bei einer Einsicht haben die betroffenen Personen das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen. Soll die Akteneinsicht durch eine beauftragte Rechtsanwältin, Notarin oder Verteidigerin oder einen beauftragten Rechtsanwalt, Notar oder Verteidiger wahrgenommen werden, kann die Akte an deren oder dessen Geschäftsräume versandt werden.

(3) Den betroffenen Personen sind aus den über sie geführten Akten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente oder aus automatisierten Dateien Ausdrucke eines Teilbestands der Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn die betroffenen Personen zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen sind.

(4) Für die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken erheben die Vollzugsbehörden Auslagen. Die Vorschriften des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung gelten insoweit entsprechend. Die zu erwartenden Kosten sind im Voraus zu entrichten. Ablichtungen und Ausdrucke aus der Gesundheitsakte werden kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 3

§ 2, § 12; § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 7, § 33 Absatz 2, 3 und 5, § 38 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 4

§ 16 Absatz 7 (neu) eingefügt, Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 (alt) und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 5

§ 25a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.