Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

46 / 48

§ 43
Einschränkung der Verarbeitung

(1) Statt die gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, ist deren Verarbeitung einzuschränken, wenn

1. die Daten zu Beweiszwecken weiter aufbewahrt werden müssen,

2. dies zur Gefahrverhütung, zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten oder zu den in § 12 Absatz 2 Nummer 1 genannten Zwecken aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erforderlich ist,

3. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen oder Dritter beeinträchtigt werden können,

4. dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 19 oder statistische Zwecke erforderlich ist,

5. sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind,

6. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder

7. durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes abweichende Aufbewahrungsfristen geregelt sind.

In der Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten sind als solche zu kennzeichnen. Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist. § 42 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 gilt entsprechend.

(2) Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt ist, dürfen nur zu dem Zweck, für den die Löschung unterblieben ist, verarbeitet werden. Sie dürfen auch verarbeitet werden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten oder zur Behebung einer Beweisnot unbedingt erforderlich ist oder die betroffene Person einwilligt. Die Verarbeitung ist unter Angabe des Verarbeitungszwecks und der empfangenden Stelle zu dokumentieren.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist abweichend von Absatz 1 wieder uneingeschränkt möglich und die Einschränkung der Verarbeitung aufzuheben, wenn

1. die betroffenen Personen eingewilligt haben oder

2. die Gefangenen erneut in derselben oder einer anderen Anstalt innerhalb des Bundesgebietes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Vollzug einer Strafe, Sicherungsverwahrung, Untersuchungshaft oder einer in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Haftart aufgenommen wurden.

(4) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkten Daten dürfen die gemäß der AufbewahrungsVO NRW vom 6. Mai 2008 (GV. NRW. S. 404), die zuletzt durch Verordnung vom 14. November 2014 (GV. NRW. S. 766) geändert worden ist, geltenden Fristen nicht überschritten werden. Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Zwecke weiterhin unbedingt erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 3

§ 2, § 12; § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 7, § 33 Absatz 2, 3 und 5, § 38 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 4

§ 16 Absatz 7 (neu) eingefügt, Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 (alt) und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 5

§ 25a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.