Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

28 / 37

§ 28
Niederschrift

Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Ergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2019 (GV. NRW. S. 29).