Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 20.9.2024
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§ 2
Beteiligung oberster Landesbehörden
(1) Wenn im Fall von Befugnissen nach § 1 Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde betroffen sind, erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennungen im Einvernehmen mit dieser.
(2) Sind von einem Antrag auf Anerkennung nach § 1 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden.
In Kraft getreten am 1. März 2019 (GV. NRW. S. 126). |