Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Zweck der Laufbahnprüfung

Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn befähigt ist. Sie oder er soll nachweisen, dass sie oder er die erforderlichen Fachkenntnisse erworben hat und in der Lage ist, diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen der Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2019 (GV. NRW. S. 176).