Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass der schriftliche Teil der Prüfung bestanden wurde.

(2) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Dieser ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung und hat darauf hinzuwirken, dass die Anwärterin oder der Anwärter in geeigneter Weise befragt wird. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(3) Die Prüfung erfolgt in Form eines freien Vortrags von in der Regel 15 Minuten und eines Prüfungsgesprächs von 45 Minuten. Das Thema des Vortrags ist drei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

Im Prüfungsgespräch ist nachzuweisen, inwieweit die im Vorbereitungsdienst vermittelten technischen, fachtechnischen und verwaltungsrechtlichen Grundlagen, insbesondere

1. die Produktionstechnologien und deren Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen auf Menschen, Wasser, Boden, Luft und Sachgüter,

2. Technologien zur Vermeidung und Verminderung umweltbeeinträchtigender Auswirkungen sowie

3. die Grundsätze, Zielsetzungen und Strategien bei Wasser, Boden, Luft, Abfall und Lärm

beherrscht werden.

Die mündliche Prüfung soll in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt werden.

(4) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, können Beauftragte der Einstellungsbehörde und die Ausbildungsleitung zugegen sein, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2019 (GV. NRW. S. 176).