Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

(1) Die Aufsichtsarbeiten (§ 15) sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. Die oder der Vorsitzende bestimmt, welches Mitglied die Erstbeurteilungen und welches die Zweitbeurteilungen vornimmt. Bei abweichender Beurteilung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 15 Absatz 4) aufzuheben. Prüfungsbewertungen dürfen nach Aufhebung der Anonymität nicht mehr geändert werden.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit (§ 16) ist von der oder dem Ausbildungsbeauftragten (§ 7 Absatz 3) oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person mit ingenieur- oder naturwissenschaftlichem Hochschulabschluss zu bewerten. Die endgültige Bewertung der Leistung nimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses vor. Sie oder er kann von einer sachkundigen Person für die Prüfungsarbeit einen weiteren Bewertungsvorschlag einholen.

(3) Die Leistungen während des Vortrags und im Prüfungsgespräch (§ 17) sind vom Prüfungsausschuss zu bewerten. Die Entscheidungen werden vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit getroffen. Eine Enthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Eine einmal getroffene Prüfungsbewertung kann nicht mehr geändert werden. Bei der Feststellung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung werden der Vortrag mit 15 Prozent und das Prüfungsgespräch mit 85 Prozent berücksichtigt.

(4) Die Einzelleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden.

15 und 14 Punkte:

sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

13 bis 11 Punkte:

gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

10 bis 8 Punkte:

befriedigend (3) = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

7 bis 5 Punkte:

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

4 bis 2 Punkte:

mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

1 und 0 Punkte:

ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(5) Bei der Bewertung von Einzelleistungen ist insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(6) Bei der Ermittlung der Durchschnittsnoten und von Punktwerten aus den Punktzahlen ist der arithmetische Mittelwert auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Bei der Ermittlung der Abschlussnote ist das Ergebnis bis 0,49 der schlechteren und ab 0,50 der besseren Punktzahl zuzuordnen.

(7) Führt die Bewertung der Aufsichtsarbeiten oder der häuslichen Prüfungsarbeit dazu, dass die Prüfung nicht bestanden ist (§ 20 Absatz 5 Nummer 1 bis 4) ist § 21 Absatz 2 und § 22 entsprechend anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2019 (GV. NRW. S. 176).