Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 22
Wiederholung der Prüfung

(1) Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich

1. auf die nicht mindestens „ausreichend“ bewerteten Arbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung und auf die mündliche Prüfung oder

2. auf die nicht mindestens „ausreichend“ bewertete mündliche Prüfung.

(3) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2019 (GV. NRW. S. 176).