Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Amtsführung, Sitzungsteilnahme

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung haben sie die jeweils stellvertretenden Mitglieder und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. Satz 1 gilt auch entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder.

(2) In Verfahren nach § 31 Abs. 3 des Pflegeberufegesetzes darf ein Mitglied oder dessen Stellvertretung weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung eine Pflegeschule oder Einrichtung der praktischen Ausbildung betrifft, bei der es tätig oder deren Eigentümer oder Gesellschafter es ist.

(3) Die Mitglieder und deren Stellvertretungen haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2019 (GV. NRW. S. 185); geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 2

§ 6 Absatz 1 und § 8 geändert sowie § 7 Absätze 5 bis 7 angefügt durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.