Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

4 / 55

§ 4
Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) sind im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung unter Einbeziehung der Träger der freien Jugendhilfe zur Entwicklung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege verpflichtet. Dabei ist der Vorrang der Trägerschaft anerkannter Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 4 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung, soweit möglich zu berücksichtigen. Die Bedarfe für eine gemeinsame Förderung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen und nicht behinderten Kindern sind zu beachten.

(2) Die Jugendämter erstellen für ihren Bezirk einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege und schreiben diesen jährlich fort. Der Bedarfsplan weist die im Jugendamtsbezirk zur Bedarfsdeckung betriebsgenehmigten Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege aus. Er enthält die zur Realisierung eines bedarfsgerechten Angebotes voraussehbare Entwicklung für einen mehrjährigen Zeitraum mit der Beschreibung erforderlicher Maßnahmen unter Berücksichtigung besonderer sozialräumlicher und zielgruppenorientierter Belange.

(3) Die Jugendämter sollen das Angebot an den Bedarfen der Familien ausrichten und den Wünschen für den Betreuungsumfang in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege entsprechen. Sie stellen sicher, dass in ihrem Bezirk alle Betreuungszeiten in bedarfsgerechtem Umfang und verlässliche Angebote in der Kindertagespflege vorgehalten werden. Bei der Planung sind auch Betreuungsbedarfe in den Morgen- oder Abendstunden sowie an Wochenend- und Feiertagen und in Ferienzeiten zu berücksichtigen. Sozialräumliche Besonderheiten, wie die adäquate Versorgung von sozial oder wirtschaftlich benachteiligten Bevölkerungskreisen, und besondere Angebote, wie Familienzentren gemäß §§ 42 und 43 oder plus-KITAs gemäß §§ 44 und 45, sind zu berücksichtigen. In Ansehung der Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern ist nach Möglichkeit anzustreben, auch einem Bedarf an Plätzen für wohnsitzfremde Kinder Rechnung zu tragen.

(4) Um den örtlichen Bedarf an Plätzen nach Zahl, Art und Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen zu ermitteln, sollen neben demografischen Modellrechnungen oder anderen Verfahren, auch gerade im Hinblick auf benötigte Öffnungs- und Betreuungszeiten, turnusmäßig Befragungen von Eltern erfolgen.

(5) Die Jugendämter können die Verpflichtung nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Dies gilt nach Ende des Kindergartenjahres auch für Kinder, die im selben Kalenderjahr eingeschult werden. Hierbei sollen die Jugendämter mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenwirken. Die Eltern von Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung sind zu Beginn des Kindergartenjahres auf den Betreuungsanspruch für schulpflichtige Kinder bis zum Schuleintritt hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 22 Absatz 2, § 28 Absatz 1 und 3, § 32 Absatz 3, § 46 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.