Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Bedarfsanzeige und Anmeldung

(1) Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch angezeigt haben. Die Anzeige kann auch über die Tageseinrichtungen oder über die örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege erfolgen. Soweit elektronische Bedarfsanzeigeverfahren eingesetzt werden, sollen die Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege in geeigneter Weise aufgenommen werden.

(2) Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, haben diesen gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen. Die Jugendämter sollen im Rahmen ihrer Planung auch dafür Vorkehrungen treffen, wenn Eltern im Laufe des Kindergartenjahres oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise schneller als in der Sechsmonatsfrist nach Absatz 1 einen Betreuungsplatz benötigen.

(3) Die Jugendämter müssen den Eltern den Eingang der Bedarfsanzeige spätestens nach einem Monat bestätigen und sie gleichzeitig über die örtlichen Kostenbeiträge nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch informieren. Wenn nicht bereits ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde, erhalten in den Fällen des Absatzes 1 die Eltern vom Jugendamt in der Regel bis acht Wochen, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, für den der Bedarf angemeldet wurde, eine Benachrichtigung über die Zuweisung des Betreuungsplatzes.

(4) Wenn und soweit die vor Ort eingesetzten Bedarfsanzeigeverfahren auch vorsehen, dass die Eltern den Betreuungsbedarf ihres Kindes in den Tageseinrichtungen oder bei den örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege persönlich anzeigen können, sind die Träger von Kindertageseinrichtungen und die der örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege verpflichtet, an den Bedarfsanzeigeverfahren mitzuwirken. Die Rechte der Träger in Zusammenhang mit der Gestaltung der Anmeldung in der Einrichtung und der Aufnahmeentscheidung bleiben unberührt.

(5) In Ergänzung des Bedarfsanzeigeverfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 können die Jugendämter nach Absprache mit den betroffenen Trägern von Kindertageseinrichtungen auch Verfahren vorsehen, die eine Bedarfsanzeige in den Kindertageseinrichtungen bereits neun Monate vor Inanspruchnahme eines Tageseinrichtungsplatzes vorsehen. Die Sechsmonatsfrist des Absatzes 1 bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 22 Absatz 2, § 28 Absatz 1 und 3, § 32 Absatz 3, § 46 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.