Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19
Sprachliche Bildung

(1) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages gehört die kontinuierliche Förderung der sprachlichen Entwicklung. Sprachbildung ist ein alltagsintegrierter, wesentlicher Bestandteil der frühkindlichen Bildung. Sprache ist schon in den ersten Lebensjahren das wichtigste Denk- und Verständigungswerkzeug.

(2) Die sprachliche Entwicklung ist im Rahmen dieses kontinuierlichen Prozesses regelmäßig und beginnend mit der Beobachtung nach § 18 Absatz 1 Satz 4 unter Verwendung geeigneter Verfahren zu beobachten und zu dokumentieren. Die Beobachtungs- und Dokumentationsergebnisse dienen der Förderplanung im pädagogischen Alltag. Sie sind maßgebliche Grundlage für die individuelle alltagsintegrierte Sprachbildung und -förderung. Wird bei der Beobachtung und Dokumentation eines Kindes ein spezifischer Förderbedarf festgestellt, so ist abgeleitet aus diesen Ergebnissen eine gezielte individuelle Förderung und Lernanregung zu gewährleisten.

(3) Die pädagogische Konzeption nach § 17 muss Ausführungen zur alltagsintegrierten kontinuierlichen Begleitung und Förderung der sprachlichen Bildung der Kinder und zur gezielten individuellen Sprachförderung enthalten.

(4) Die Mehrsprachigkeit von Kindern ist anzuerkennen und zu fördern. Sie kann auch durch die Förderung in bilingualen Kindertageseinrichtungen oder bilingualer Kindertagespflege unterstützt werden. Die Sprachentwicklung soll im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten auch in anderen Familiensprachen beobachtet und gefördert werden.

(5) In den pädagogischen Konzeptionen der Tageseinrichtungen sollen über Absatz 3 hinaus der Prozess von der strukturierten Beobachtung zur zielgerichteten Planung individueller Unterstützungsangebote und die Umsetzung sprachlicher Bildungs- und Interaktionsangebote im pädagogischen Alltag beschrieben werden. Außerdem sollen die Aufgaben der pädagogischen Fachkräfte im Rahmen einer qualitativ hochwertigen Interaktionsbegleitung und sprachlichen Lernanregung der Kinder aufgeführt werden. Der Träger der Tageseinrichtung muss im Rahmen einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung auch in Bezug auf die Qualifizierung des Personals dafür Sorge tragen, dass die alltagsintegrierte Sprachbildung aller Kinder und die Förderung der Kinder mit sprachlichem Unterstützungsbedarf verbindlich sichergestellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 22 Absatz 2, § 28 Absatz 1 und 3, § 32 Absatz 3, § 46 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.