Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

20 / 55

§ 20
Datenerhebung und -verarbeitung

(1) Die Eltern sind verpflichtet, je nach Betreuungsangebot, dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder oder der Fachberatungs- und Vermittlungsstelle für Kindertagespflege zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen:

1. Name und Vorname des Kindes,

2. Geburtsdatum,

3. Geschlecht,

4. Staatsangehörigkeit,

5. vorrangige Familiensprache sowie

6. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern.

(2) Die Träger der Tageseinrichtungen und die Fachberatungs- und Vermittlungsstellen für Kindertagespflege haben die Eltern auf diese Mitteilungspflichten nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 sowie die weiteren kindbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu verarbeiten. Gespeicherte Daten dürfen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. Die Träger von Tageseinrichtungen sind verpflichtet, dem Jugendamt die Zahl der in der Einrichtung betreuten Kinder, die in der Familie vorrangig nicht Deutsch sprechen, zu Zwecken der Planung und Steuerung in anonymisierter Form mitzuteilen.

(3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Bereich der Kindertagesbetreuung dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz sowie nach den §§ 47 und 98 bis 103 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, an die Oberste Landesjugendbehörde und an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen-Lippe) übermittelt sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verarbeitet werden.

(4) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen über die Einrichtung, die Belegung, die Leitungsstunden und die Zuordnung des pädagogischen Personals zu Gruppenbereichen in den Tageseinrichtungen durchzuführen. Erhebungsmerkmale sind

1. die Einrichtung, gegliedert nach Art des Trägers, Status als Familienzentrum (§ 42), Status als plusKITA (§ 44) und Umfang und Lage der tatsächlichen Öffnungszeit,

2. die Belegung (Zahl der aufgenommenen Kinder) zum 1. März, gegliedert nach Geschlecht, Alter nach Monat und Jahr, jeweiligem Betreuungsumfang und Anzahl der Kinder, die in der Familie vorrangig nicht Deutsch sprechen,

3. die Leitungsstunden je Einrichtung sowie

4. die pädagogischen Gruppenbereiche, gegliedert nach Anzahl und mit Zuordnung der Fach- und Ergänzungskraftstunden sowie der Personalkraftstunden in der Ausbildung und zusätzlichen Personalkraftstunden im Bereich der Betreuung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen.

(5) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen über die Angebote der Kindertagespflege durchzuführen. Erhebungsmerkmale sind zum Stichtag des § 101 Absatz 2 Nummer 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

1. die Zahl der mit öffentlichen Mitteln geförderten Kindertagespflegepersonen, die Kinder bis zum Schuleintritt betreuen, differenziert nach

a) Tätigkeit in Einzel- und Großtagespflege und

b) Art und Umfang der abgeschlossenen Qualifikation für Kindertagespflege,

2. die Zahl der Großtagespflegestellen, in denen Kinder bis zum Schuleintritt betreut werden und die Zahl der in diesen betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag) sowie

3. die Zahl der jährlich für Kindertagespflegepersonen verpflichtenden Fortbildungsstunden.

Teil 2

Förderung in Kindertagespflege

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 22 Absatz 2, § 28 Absatz 1 und 3, § 32 Absatz 3, § 46 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.