Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 24
Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege und Verwendungsnachweis

(1) Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung jährliche Kindertagespflegepauschalen. Diese Kindertagespflegepauschalen werden für jedes in öffentlich finanzierter Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreute Kind geleistet, soweit nicht für dieses Kind im selben Kindergartenjahr ein Landeszuschuss nach § 38 gewährt wird.

(2) Der jährliche Zuschuss nach Absatz 1 beträgt im Kindergartenjahr 2020/2021 1 109 Euro pro Kind. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt 3 182 Euro pro Kind. § 37 gilt entsprechend.

(3) Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 1 setzt bei Kindern, die außerhalb des Haushalts der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass

1. die Kindertagespflegeperson über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügt,

2. die Kindertagespflegeperson ein Kind oder mehrere Kinder regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will,

3. die Kindertagespflegeperson mindestens eine Qualifikation im Sinne des § 21 Absatz 1 oder 2 nachweisen kann,

4. die Kindertagespflegeperson jährlich Fortbildungsangebote mit mindestens fünf Stunden wahrnimmt,

5. für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird,

6. die laufende Geldleistung nach § 23 Absatz 2 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt und jeder Kindertagespflegeperson im Rahmen von § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für jedes ihr zugeordnete Kind ein Betrag für mindestens eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet wird,

7. die laufende Geldleistung bereits während der Eingewöhnungsphase des Kindes gewährt wird,

8. die laufende Geldleistung auf Grundlage des Betreuungsvertrages mit den Eltern und beispielsweise auch bei vorübergehender Krankheit beziehungsweise Abwesenheit des Kindes weitergewährt wird und

9. die Höhe der laufenden Geldleistung jährlich angepasst wird.

Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 1 setzt bei Kindern, die im Haushalt der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes zu Satz 1 Nummer 2 bis 9 voraus.

(4) Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 2 setzt darüber hinaus voraus, dass die Kindertagespflegeperson über eine zusätzliche Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen verfügt oder mit einer solchen im Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung begonnen hat.

(5) Abweichungen zwischen der aufgrund der Ergebnisse der Jugendhilfeplanung zum 15. März angemeldeten Anzahl jährlicher Pauschalen und der Inanspruchnahme sind bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen zu berücksichtigen. Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Ergebnisse der Abweichungen fest und meldet sie dem Landesjugendamt bis zum 30. November desselben Kalenderjahres.

(6) Die in diesem Rahmen gezahlten Mittel sind Jahrespauschalen und zur Erfüllung von Aufgaben nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit diesem Gesetz zu verwenden. Das Jugendamt erklärt die entsprechende Mittelverwendung und legt diese über hierfür eingerichtete elektronische Systeme durch einen vereinfachten Verwendungsnachweis bis zum 30. Juni des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres dar. Dieser umfasst

1. die Zahl der Kindertagespflegepersonen, die die Qualifikations- und Fortbildungsanforderungen nach § 21 erfüllen und Kinder bis zum Schuleintritt betreuen,

2. die Zahl der Kinder, die in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreut werden und für die eine Kindertagespflegepauschale nach Absatz 1 in Anspruch genommen wird,

3. die Art der Regelung für Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen und

4. in den Fällen des Landeszuschusses nach Absatz 2 Satz 2 die Anzahl der Kindertagespflegepersonen mit der Bestätigung zur - mindestens begonnenen - zusätzlichen Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen.

Teil 3

Förderung in Kindertageseinrichtungen

Kapitel 1

Rahmenbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 22 Absatz 2, § 28 Absatz 1 und 3, § 32 Absatz 3, § 46 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.