Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

29 / 55

§ 29
Leitung

(1) Die Leitung der Tageseinrichtung ist erfahrenen und besonders qualifizierten sozialpädagogischen Fachkräften zu übertragen. Für die Übertragung der Leitung ist eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Berufserfahrung erforderlich, die in der Regel in einer Tageseinrichtung für Kinder oder einem vergleichbaren Arbeitsfeld erworben sein soll. Praktische Ausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt.

(2) Die Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder soll anteilig oder vollständig von der unmittelbaren pädagogischen Arbeit mit den Kindern freigestellt sein. Der Einrichtungsleitung stehen je Gruppe mindestens fünf Stunden Leitungszeit wöchentlich zur Verfügung. Bei einer regelmäßigen Betreuungszeit von 35 Stunden erhöht sich die Leitungszeit auf mindestens sieben Stunden und bei einer regelmäßigen Betreuungszeit von 45 Stunden auf mindestens neun Stunden je Gruppe.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 22 Absatz 2, § 28 Absatz 1 und 3, § 32 Absatz 3, § 46 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.